ist ein (1) einseitig verpflichtendes (2) gesetzliches (3) Schuldverhältnis des Inhalts, dass (4) der Schuldner (5) dem Gläubiger (6) herausgeben muss, was er (7) durch eine (8) ungerechtfertigte Vermögensverschiebung (9) erlangt hat.
Die ungerechtfertigte Bereicherung ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Zivilrechts und regelt Fälle, in denen jemand ohne rechtlichen Grund einen Vermögensvorteil erlangt hat und diesen zurückgewähren muss. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in den §§ 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
1 Grundtatbestand des § 812 Abs. 1 BGB
Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist derjenige zur Herausgabe verpflichtet, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Der Anspruch setzt demnach voraus:
- Etwas erlangt: Dies kann jeder vermögenswerte Vorteil sein, wie Eigentum, Besitz, Forderungen oder die Befreiung von Verbindlichkeiten.
- Durch Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise: Eine Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. "In sonstiger Weise" erlangt bedeutet, dass der Vorteil ohne Zutun des Entreicherten erlangt wurde.
- Ohne rechtlichen Grund: Es darf kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Vorteils bestehen, beispielsweise ein unwirksamer Vertrag.
Der BGH betont in ständiger Rechtsprechung die Bedeutung dieser Voraussetzungen. In einem Urteil heißt es:
Zitat
2 Rückabwicklung von Leistungen
Ein typischer Anwendungsfall ist die Rückabwicklung von Leistungen, die ohne rechtlichen Grund erbracht wurden. Beispielsweise bei einer irrtümlichen Überweisung kann der Überweisende das Geld zurückfordern. Der BGH führte hierzu aus:
Zitat"Hat der Schuldner des Bereicherungsanspruchs rechtsgrundlos den Besitz erlangt und wird die Herausgabe unmöglich, so besteht im Vermögen des Schuldners neben dem Bereicherungsanspruch kein Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung." (BGH, Urteil vom 20. November 2013 – XII ZR 19/11)
3 Eingriffskondiktion
Neben der Leistungskondiktion gibt es die Eingriffskondiktion, bei der jemand ohne Zutun des Entreicherten in dessen Rechtsposition eingreift und dadurch einen Vorteil erlangt. Ein klassisches Beispiel ist der Bau auf fremdem Grund. Im sogenannten Grindelhochhaus-Urteil entschied der BGH:
Zitat"Derjenige, der auf fremden Grund baut, hat keinen Anspruch auf Verwendungsersatz, sondern nur ein Wegnahmerecht nach § 997 BGB." (BGH, Urteil vom 26. Februar 1964 – V ZR 105/61)
4 Bedeutung der Geschäftsfähigkeit
Die Geschäftsfähigkeit spielt eine Rolle bei der Beurteilung von Bereicherungsansprüchen. Ist der Leistende geschäftsunfähig, kann dies Auswirkungen auf die Rückabwicklung haben. Der BGH führte hierzu aus:
Zitat
5 Verhältnis zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Bei Bauwerken auf fremdem Grund stellt sich die Frage nach dem Verhältnis von Bereicherungsrecht und Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Im sogenannten Grindelhochhaus-Urteil entschied der BGH:
Zitat"Derjenige, der auf fremden Grund baut, hat keinen Anspruch auf Verwendungsersatz, sondern nur ein Wegnahmerecht nach § 997 BGB." (BGH, Urteil vom 26. Februar 1964 – V ZR 105/61)