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Urteile im Wettbewerbs- und Kartellrecht
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Kartellrecht KZR 71/21 - Frage zum EuGH: kartellrechtliche Zulässigkeit des DFB-Reglements für Spielervermittler

  • juristi.Red
  • 20. Juni 2023 um 14:39
  • 8. Juli 2026 um 11:39
  • 223 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob einzelne Regelungen des vom DFB erlassenen Reglements für Spielervermittler (RfSV) gegen das Kartellverbot aus Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen.

    Sachverhalt:

    Die Klägerin zu 1 ist eines der führenden Beratungsunternehmen für junge Talente und Profifußballer in Deutschland. Ihre Tätigkeit umfasst die Beratung im Zusammenhang mit Transfers und Vertragsverlängerungen von Profifußballspielern. Ihr Gründer und Geschäftsführer ist der Kläger zu 3. Die Klägerin zu 2 ist ein österreichisches Unternehmen, das ebenfalls auf dem Gebiet der Spielervermittlung tätig ist.

    Der Deutsche Fußball-Bund (DFB) ist der Dachverband von 27 deutschen Fußballverbänden mit etwa 25.000 Vereinen und mehr als 7 Millionen Mitgliedern. Als Mitglied des Fußballweltverbandes (FIFA) ist er den Regelungen der FIFA unterworfen und zur Umsetzung der Entscheidungen der FIFA verpflichtet. Im Zuge des von der FIFA verabschiedeten Reglements zur Arbeit mit Vermittlern erließ der DFB das am 1. April 2015 in Kraft getretene Reglement für Spielervermittlung (RfSV). Dieses richtet sich nicht direkt an Spielervermittler, sondern an Vereine und Spieler, welche gegenüber dem Beklagten verpflichtet sind, die Regelungen einzuhalten. Verstöße gegen das Reglement können als unsportliches Verhalten sanktioniert werden. Vorgeschrieben ist unter anderem

    - eine Registrierungspflicht für Vermittler;

    - die Abgabe einer Vermittlererklärung, die die Unterwerfung des Vermittlers unter diverse Statuten der FIFA, des Beklagten und der DFL, einschließlich der Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit, vorsieht;

    - die zusätzliche Verpflichtung einer natürlichen Person bei der Registrierung juristischer Personen;

    - ein Provisionsverbot für bestimmte Folgetransfers;

    - ein Provisionsverbot bei der Vermittlung Minderjähriger;

    - eine Pflicht zur Offenlegung von Vergütungen und Zahlungen an Vermittler.

    Die Kläger sind der Auffassung, dass diese Regelungen gegen das Kartellverbot verstoßen. Sie begehren Unterlassung.

    Bisheriger Prozessverlauf:

    Das Landgericht hat den DFB verurteilt, es zu unterlassen, nur solche Vermittler zu registrieren, die sich den einschlägigen FIFA- und DFB-Statuten unterwerfen, sofern dabei zugleich die Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit gefordert wird. Es hat dem DFB darüber hinaus verboten, juristische Personen als Spielervermittler nur zu registrieren, wenn neben der juristischen Person auch eine natürliche Person eine Vermittlererklärung abgibt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.

    Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht das Verbot, Vermittler nur zu registrieren, wenn sie sich den FIFA- und DFB-Statuten unterwerfen, ohne die Einschränkung gemäß des Urteils des Landgerichts ausgesprochen. Darüber hinaus hat es den DFB verurteilt, es zu unterlassen, der Deutschen Fußball Liga e.V. oder einem anderen mit der Durchführung des Spielbetriebs in einer Fußballliga Beauftragten zu ermöglichen, Vereine darin einzuschränken, für Provisionen von Spielervermittlern zu vereinbaren, die prozentual Bezug auf Weitertransfererlöse nehmen. Im Übrigen hat es das Urteil des Landgerichts aufrechterhalten und die dagegen gerichteten weitergehenden Rechtsmittel der Parteien zurückgewiesen. Es hat angenommen, die Regelungen im RfSV seien nach den vom Europäischen Gerichtshof in der Entscheidung Meca Medina (C-519/04 P) aufgestellten Grundsätzen aufgrund ihrer Zielsetzung, einen fairen Wettstreit zwischen den Sportlern zu gewährleisten, nicht dem Kartellverbot zu unterwerfen.

    Mit ihren Revisionen wenden sich beide Parteien gegen das Berufungsurteil, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung folgende Fragen vorgelegt:

    1. Finden auf das Regelwerk eines Sportverbands, das sich an Verbandsmitglieder wendet und die Inanspruchnahme von Leistungen verbandsfremder Unternehmen auf einem der Verbandstätigkeit vorgelagerten Markt regelt, die vom Unionsgerichtshof in den Urteilen "Wouters" (vom 19. Februar 2002 - C-309/99) und "Meca Medina" (vom 18. Juli 2006 - C-519/04 P) entwickelten Grundsätze Anwendung, wonach bei der Anwendung des Kartellverbots

    der Gesamtzusammenhang, in dem der fragliche Beschluss zu Stande gekommen ist oder seine Wirkungen entfaltet, und insbesondere seine Zielsetzung zu würdigen ist,

    und weiter zu prüfen ist, ob die mit dem Beschluss verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele zusammenhängen

    und ob sie im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sind (nachfolgend: Meca Medina-Test)?

    2. Falls Frage 1 bejaht wird: Ist in diesem Fall der Meca Medina-Test auf alle Regelungen dieses Regelwerks anzuwenden, oder kommt es dafür auf inhaltliche Kriterien an, wie etwa die Nähe oder Ferne der einzelnen Regelung zu der sportlichen Tätigkeit des Verbands?

    Dafür waren folgende Erwägungen maßgeblich:

    Der Beklagte ist als Unternehmensvereinigung Adressat des Kartellverbots nach Art. 101 Abs. 1 AEUV. Für die in dem Beklagten zusammengeschlossenen Fußballvereine der deutschen Profiligen stellt sich der Fußball in erster Linie als eine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Die hier angegriffenen Regelungen des RfSV führen auch zu einer spürbaren Wettbewerbsbeschränkung auf dem Markt der Spielervermittlung. Sie richten sich zwar nicht direkt an Spielervermittler, sondern an Vereine und Spieler, die als Nachfrager der Vermittlungsleistung zur Marktgegenseite gehören. Sie bewirken jedoch, dass die Spielervermittler ihr Verhalten an dem Regelwerk ausrichten müssen, um auf dem Vermittlungsmarkt tätig werden zu können.

    Die Entscheidung des Falls hängt damit maßgeblich davon ab, ob eine Einschränkung des Verbots des Art. 101 Abs. 1 AEUV in Betracht kommt. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind in bestimmten Fallkonstellationen bei der Anwendung des Kartellverbots der Gesamtzusammenhang, in dem der fragliche Beschluss zu Stande gekommen ist oder seine Wirkungen entfaltet, und insbesondere seine Zielsetzung zu würdigen. Es ist weiter zu prüfen, ob die mit dem Beschluss verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele zusammenhängen und ob sie im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sind. Der Unionsgerichtshof hat bereits entschieden, dass diese Grundsätze auch im Bereich der Regelsetzung von Sportverbänden angewandt werden können, wenn diese - wie Regeln zur Dopingkontrolle - untrennbar mit der Organisation und dem ordnungsgemäßen Ablauf eines sportlichen Wettkampfs verbunden ist und gerade dazu dient, einen fairen Wettstreit zwischen den Sportlern zu gewährleisten (EuGH, WuW/E EU-R 1493Rn. 43, 45 - Meca-Medina). Ob das auch für ein Reglement wie das RfSV gilt, das die wirtschaftliche Handlungsfreiheit nicht vereinsgebundener Marktteilnehmer wie die Spielervermittler spürbar beschränkt, ist indes noch ungeklärt.

    BGH-Beschluss vom 13. Juni 2023 - KZR 71/21 - Reglement für Spielervermittler - BGH PM 90/2023

    LogIn zum Volltext

    Vorinstanzen:

    LG Frankfurt am Main - Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2-03 O 517/18

    OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 30. November 2021 - 11 U 172/19 (Kart)

    • Kartellrecht
    • Fußball
    • DFB-Reglements
    • Spielervermittler
    • Wettbewerbsbeschränkung

EuGH soll über Kartellrechtmäßigkeit des DFB-Reglements für Spielervermittler entscheiden

Worum ging es?

Mehrere Spielervermittler wandten sich gegen Regelungen des vom Deutschen Fußball-Bund (DFB) erlassenen Reglements für Spielervermittler (RfSV).

Das Reglement verpflichtet unter anderem zur Registrierung, zur Unterwerfung unter die FIFA- und DFB-Statuten einschließlich der Verbandsgerichtsbarkeit sowie zur Offenlegung von Vergütungen. Außerdem enthält es Provisionsverbote, etwa bei Minderjährigen oder bestimmten Weitertransfererlösen.

Die Vermittler sahen darin kartellrechtswidrige Wettbewerbsbeschränkungen und verlangten Unterlassung.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof traf noch keine abschließende Entscheidung.

Stattdessen setzte er das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen zur Auslegung des Kartellrechts vor.

Begründung

Nach Auffassung des BGH ist der DFB als Unternehmensvereinigung Adressat des Kartellverbots aus Art. 101 Abs. 1 AEUV.

Die Regelungen des Reglements beschränken den Wettbewerb auf dem Markt der Spielervermittlung spürbar. Zwar richten sie sich unmittelbar an Vereine und Spieler, faktisch müssen sich aber auch Spielervermittler an diese Vorgaben halten, wenn sie auf dem Markt tätig sein wollen.

Unklar ist jedoch, ob die vom EuGH entwickelten Grundsätze aus den Entscheidungen Wouters und Meca-Medina Anwendung finden. Danach können Wettbewerbsbeschränkungen zulässig sein, wenn sie mit legitimen Zielen – etwa der ordnungsgemäßen Organisation des Sports – untrennbar verbunden, erforderlich und verhältnismäßig sind.

Der BGH wollte deshalb vom EuGH klären lassen, ob dieser sogenannte Meca-Medina-Test auch auf Regelungen anwendbar ist, die nicht unmittelbar den sportlichen Wettbewerb, sondern den vorgelagerten Markt der Spielervermittlung betreffen.

Kernaussage

Der BGH hält das DFB-Reglement für Spielervermittler grundsätzlich für kartellrechtlich relevant. Ob die Wettbewerbsbeschränkungen wegen sportbezogener Ziele dennoch zulässig sind, soll der EuGH entscheiden.

Art. 101 Abs. 1 AEUV
→ Sportverbände können als Unternehmensvereinigungen dem europäischen Kartellverbot unterfallen.

Sportverbände und Kartellrecht
→ Verbandsregeln, die den Zugang zu wirtschaftlichen Märkten beeinflussen, können Wettbewerbsbeschränkungen darstellen.

Meca-Medina-Test
→ Wettbewerbsbeschränkungen können zulässig sein, wenn sie legitimen sportlichen Zielen dienen, hierfür erforderlich und verhältnismäßig sind.

Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV)
→ Nationale Gerichte legen dem EuGH ungeklärte Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vor.

BGH, Beschluss vom 13.06.2023 – KZR 71/21 – Reglement für Spielervermittler – BGH PM 90/2023

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