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Artikel 46 DSGVO

  • Weitergeleitet von „Art. 46 Abs. 3 DSGVO“
  • juristi.Redaktion
  • 26. März 2017 um 17:31
  • 26. Januar 2026 um 17:46
  • 2.217 mal gelesen
  • Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien

    (1) Falls kein Beschluss nach Art. 45 Abs. 3 DSGVO vorliegt, darf ein [lexicon='Verantwortlicher',''][/lexicon] oder ein [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon] [lexicon='personenbezogene Daten',''][/lexicon] an ein Drittland oder eine internationale Organisation nur übermitteln, sofern der Verantwortliche oder der [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon] geeignete Garantien vorgesehen hat und sofern den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.

    (2) Die in Absatz 1 genannten geeigneten Garantien können, ohne dass hierzu eine besondere Genehmigung einer [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] erforderlich wäre, bestehen in

    • a) einem rechtlich bindenden und durchsetzbaren Dokument zwischen den Behörden oder öffentlichen Stellen,
    • b) verbindlichen internen Datenschutzvorschriften gemäß Art. 47 DSGVO,
    • c) Standarddatenschutzklauseln, die von der Kommission gemäß dem Prüfverfahren nach Art. 93 Abs. 2 DSGVO erlassen werden,
    • d) von einer [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] angenommenen Standarddatenschutzklauseln, die von der Kommission gemäß dem Prüfverfahren nach Art. 93 Abs. 2 DSGVO genehmigt wurden,
    • e) genehmigten Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO zusammen mit rechtsverbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtungen des [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] oder des [lexicon='Auftragsverarbeiters',''][/lexicon] in dem Drittland zur Anwendung der geeigneten Garantien, einschließlich in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen, oder
    • f) einem genehmigten Zertifizierungsmechanismus gemäß Art. 42 DSGVO zusammen mit rechtsverbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtungen des [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] oder des [lexicon='Auftragsverarbeiters',''][/lexicon] in dem Drittland zur Anwendung der geeigneten Garantien, einschließlich in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen.

    (3) Vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] können die geeigneten Garantien gemäß Absatz 1 auch insbesondere bestehen in

    • a) Vertragsklauseln, die zwischen dem [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] oder dem [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon] und dem [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon], dem [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon] oder dem Empfänger der personenbezogenen Daten im Drittland oder der internationalen Organisation vereinbart wurden, oder
    • b) Bestimmungen, die in Verwaltungsvereinbarungen zwischen Behörden oder öffentlichen Stellen aufzunehmen sind und durchsetzbare und wirksame Rechte für die betroffenen Personen einschließen.

    (4) Die [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] wendet das Kohärenzverfahren nach Art. 63 DSGVO an, wenn ein Fall gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels vorliegt.

    (5) Von einem Mitgliedstaat oder einer [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] auf der Grundlage von Art. 26 Abs. 2 der Richtlinie 95/46/EG erteilte Genehmigungen bleiben so lange gültig, bis sie erforderlichenfalls von dieser [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] geändert, ersetzt oder aufgehoben werden. Von der Kommission auf der Grundlage von Art. 26 Abs. 4 der Richtlinie 95/46/EG erlassene Feststellungen bleiben so lange in Kraft, bis sie erforderlichenfalls mit einem nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels erlassenen Beschluss der Kommission geändert, ersetzt oder aufgehoben werden.

    _______________________________________

    Auf die Norm verweisen:

    Erwägungsgrund 108, Erwägungsgrund 109

    juristi.Direktlink
    https://k08.net/dsgvo46

    E-Learning Datenschutz

    Datenschutz praktische Lektion

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    • Datenschutz
    • Datenübermittlung
    • Art. 46 DSGVO
    • Drittland
    • Datenschutz Europa
    • geeignete Garantien
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