(1) Falls kein Beschluss nach Art. 45 Abs. 3 DSGVO vorliegt, darf ein [lexicon='Verantwortlicher',''][/lexicon] oder ein [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon] [lexicon='personenbezogene Daten',''][/lexicon] an ein Drittland oder eine internationale Organisation nur übermitteln, sofern der Verantwortliche oder der [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon] geeignete Garantien vorgesehen hat und sofern den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.
(2) Die in Absatz 1 genannten geeigneten Garantien können, ohne dass hierzu eine besondere Genehmigung einer [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] erforderlich wäre, bestehen in
- a) einem rechtlich bindenden und durchsetzbaren Dokument zwischen den Behörden oder öffentlichen Stellen,
- b) verbindlichen internen Datenschutzvorschriften gemäß Art. 47 DSGVO,
- c) Standarddatenschutzklauseln, die von der Kommission gemäß dem Prüfverfahren nach Art. 93 Abs. 2 DSGVO erlassen werden,
- d) von einer [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] angenommenen Standarddatenschutzklauseln, die von der Kommission gemäß dem Prüfverfahren nach Art. 93 Abs. 2 DSGVO genehmigt wurden,
- e) genehmigten Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO zusammen mit rechtsverbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtungen des [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] oder des [lexicon='Auftragsverarbeiters',''][/lexicon] in dem Drittland zur Anwendung der geeigneten Garantien, einschließlich in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen, oder
- f) einem genehmigten Zertifizierungsmechanismus gemäß Art. 42 DSGVO zusammen mit rechtsverbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtungen des [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] oder des [lexicon='Auftragsverarbeiters',''][/lexicon] in dem Drittland zur Anwendung der geeigneten Garantien, einschließlich in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen.
(3) Vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] können die geeigneten Garantien gemäß Absatz 1 auch insbesondere bestehen in
- a) Vertragsklauseln, die zwischen dem [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] oder dem [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon] und dem [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon], dem [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon] oder dem Empfänger der personenbezogenen Daten im Drittland oder der internationalen Organisation vereinbart wurden, oder
- b) Bestimmungen, die in Verwaltungsvereinbarungen zwischen Behörden oder öffentlichen Stellen aufzunehmen sind und durchsetzbare und wirksame Rechte für die betroffenen Personen einschließen.
(4) Die [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] wendet das Kohärenzverfahren nach Art. 63 DSGVO an, wenn ein Fall gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels vorliegt.
(5) Von einem Mitgliedstaat oder einer [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] auf der Grundlage von Art. 26 Abs. 2 der Richtlinie 95/46/EG erteilte Genehmigungen bleiben so lange gültig, bis sie erforderlichenfalls von dieser [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] geändert, ersetzt oder aufgehoben werden. Von der Kommission auf der Grundlage von Art. 26 Abs. 4 der Richtlinie 95/46/EG erlassene Feststellungen bleiben so lange in Kraft, bis sie erforderlichenfalls mit einem nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels erlassenen Beschluss der Kommission geändert, ersetzt oder aufgehoben werden.
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Auf die Norm verweisen:
- juristi.Direktlink
- https://k08.net/dsgvo46
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