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Artikel 30 DSGVO

  • Weitergeleitet von „Art. 30 DSGVO“
  • juristi
  • 19. März 2017 um 23:13
  • 12. März 2023 um 18:11
  • 2.840 mal gelesen
  • Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

    (1) Jeder Verantwortliche und gegebenenfalls sein Vertreter führen ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, die ihrer Zuständigkeit unterliegen. Dieses Verzeichnis enthält sämtliche folgenden Angaben:

    • a) den Namen und die Kontaktdaten des [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon], des Vertreters des [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] sowie eines etwaigen Datenschutzbeauftragten;
    • b) die Zwecke der [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon];
    • c) eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten;
    • d) die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, einschließlich Empfänger in Drittländern oder internationalen Organisationen;
    • e) gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation, einschließlich der Angabe des betreffenden Drittlands oder der betreffenden internationalen Organisation, sowie bei den in Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 2 DSGVO genannten Datenübermittlungen die Dokumentierung geeigneter Garantien;
    • f) wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien;
    • g) wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 32 Abs. 1 DSGVO.

    (2) Jeder Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls sein Vertreter führen ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag eines [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] durchgeführten Tätigkeiten der [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon], das Folgendes enthält:

    • a) den Namen und die Kontaktdaten des [lexicon='Auftragsverarbeiters',''][/lexicon] oder der [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon] und jedes [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon], in dessen Auftrag der [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon] tätig ist, sowie gegebenenfalls des Vertreters des [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] oder des [lexicon='Auftragsverarbeiters',''][/lexicon] und eines etwaigen Datenschutzbeauftragten;
    • b) die Kategorien von Verarbeitungen, die im Auftrag jedes [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] durchgeführt werden;
    • c) gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation, einschließlich der Angabe des betreffenden Drittlands oder der betreffenden internationalen Organisation, sowie bei den in Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 2 DSGVO genannten Datenübermittlungen die Dokumentierung geeigneter Garantien;
    • d) wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 32 Abs. 1 DSGVO.

    (3) Das in den Absätzen 1 und 2 genannte Verzeichnis ist schriftlich zu führen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.

    (4) Der Verantwortliche oder der [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon] sowie gegebenenfalls der Vertreter des [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] oder des [lexicon='Auftragsverarbeiters',''][/lexicon] stellen der [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] das Verzeichnis auf Anfrage zur Verfügung.

    (5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten gelten nicht für Unternehmen oder Einrichtungen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen, sofern die von ihnen vorgenommene [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon] nicht ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen birgt, die [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon] nicht nur gelegentlich erfolgt oder nicht die Verarbeitung besonderer Datenkategorien gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO bzw. die [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon] von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des Art. 10 DSGVO einschließt.

    _________________________________

    Auf die Norm verweisen:

    Erwägungsgrund 13, Erwägungsgrund 82

    _________________________________

    Berichtigung vom 04. März 2021

    (2) Jeder Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls sein Vertreter führen ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag eines [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] durchgeführten Tätigkeiten der [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon], die Folgendes enthält:

    ....

    E-Learning Datenschutz

    Datenschutz praktische Lektion

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    • Datenschutz
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    • Art. 30 DSGVO
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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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