Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann, wenn er dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, im Beschwerdeverfahren dem Patentgericht gegenüber schriftliche Erklärungen abgeben, den Terminen beiwohnen und in ihnen Ausführungen machen. Schriftliche Erklärungen des Präsidenten des Patentamts sind den Beteiligten von dem Patentgericht mitzuteilen.
Äußerungsrecht des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann sich an einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht beteiligen, wenn er dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses für angemessen hält. Er darf hierzu schriftliche Stellungnahmen beim Gericht einreichen, an Gerichtsterminen teilnehmen und sich während der Verhandlungen mündlich äußern. Schriftliche Stellungnahmen des Präsidenten muss das Bundespatentgericht den übrigen Verfahrensbeteiligten mitteilen.
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Praxis-Beispiel: Ein Unternehmen legt Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Patentanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt ein. Da das Verfahren eine grundsätzliche Frage zur Patentierbarkeit bestimmter technischer Entwicklungen betrifft, hält der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts eine Stellungnahme im öffentlichen Interesse für erforderlich. Er reicht deshalb eine schriftliche Erklärung beim Bundespatentgericht ein und erläutert seine Auffassung zusätzlich während der mündlichen Verhandlung. Das Gericht übermittelt die schriftliche Stellungnahme an die Verfahrensbeteiligten, damit diese von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können.
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