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§ 075 PatG

  • sophme
  • 18. Oktober 2026 um 18:20
  • 25 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Aufschiebende Wirkung der Beschwerde

    (1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

    (2) Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen einen Beschluss der Prüfungsstelle richtet, durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 PatG erlassen worden ist.

    • Beschwerde
    • Patentrecht
    • Patentgericht
    • Bundespatentgericht
    • Beschwerdeverfahren
    • aufschiebende Wirkung
    • § 75 PatG

Aufschiebende Wirkung der Beschwerde

(1) Die Beschwerde hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die angefochtene Entscheidung bis zur Entscheidung über die Beschwerde zunächst nicht vollzogen werden darf.

(2) Eine Ausnahme gilt, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss der Prüfungsstelle richtet, mit dem eine Geheimhaltungsanordnung nach § 50 Abs. 1 PatG erlassen wurde. In diesem Fall hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Die angeordnete Geheimhaltung bleibt daher trotz der eingelegten Beschwerde wirksam und muss weiterhin beachtet werden.

____________________________

Praxis-Beispiel: Ein Unternehmen meldet beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Erfindung an, die für die nationale Sicherheit von Bedeutung ist. Die Prüfungsstelle ordnet nach § 50 Abs. 1 PatG an, dass die Erfindung wegen ihres geheimhaltungsbedürftigen Inhalts nicht veröffentlicht werden darf. Das Unternehmen legt gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Da die Beschwerde in diesem Fall keine aufschiebende Wirkung hat, bleibt die Geheimhaltungsanordnung während des Beschwerdeverfahrens bestehen. Die Erfindung darf daher weiterhin nicht veröffentlicht werden.

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