Das Patentgericht kann, wenn es dies wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als angemessen erachtet, dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts anheimgeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten. Mit dem Eingang der Beitrittserklärung erlangt der Präsident des Patentamts die Stellung eines Beteiligten.
Beitritt des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts
Das Bundespatentgericht kann dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts vorschlagen, einem Beschwerdeverfahren beizutreten, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären ist und das Gericht seine Beteiligung für angemessen hält. Mit Eingang der Beitrittserklärung beim Gericht erhält der Präsident die Stellung eines Verfahrensbeteiligten und kann die damit verbundenen Verfahrensrechte wahrnehmen.
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Praxis-Beispiel: Ein Unternehmen legt Beschwerde gegen die Ablehnung seiner Patentanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt ein. Im Verfahren stellt sich eine grundsätzliche Rechtsfrage zur Patentierbarkeit einer neuen Technologie, die auch für zahlreiche andere Patentanmeldungen von Bedeutung sein könnte. Das Bundespatentgericht regt deshalb an, dass der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts dem Verfahren beitritt. Dieser erklärt schriftlich seinen Beitritt und wird mit Eingang der Erklärung beim Gericht zum Verfahrensbeteiligten.
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