Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
- einer der Beteiligten sie beantragt,
- vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 88 Abs. 1 PatG) oder
- das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.
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Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
Mündliche Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundespatentgericht findet statt, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
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Praxis-Beispiel: Ein Erfinder legt Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Patentanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt ein. Er möchte die technischen Besonderheiten seiner Erfindung persönlich erläutern und beantragt deshalb eine mündliche Verhandlung. Das Bundespatentgericht muss daraufhin eine mündliche Verhandlung durchführen. Auch ohne einen solchen Antrag findet eine mündliche Verhandlung statt, wenn das Gericht Beweise nach § 88 Abs. 1 PatG erhebt oder die Verhandlung für sachdienlich hält.
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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