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  6. SchulG M-V

§ 070b SchulG M-V

  • sophme
  • 2. August 2026 um 16:32
  • 2. August 2026 um 17:14
  • 55 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten

    (1) Für die Erreichung der Zwecke und die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben der Schule, des Schulträgers und der Schulbehörden sowie zur Wahrnehmung ihnen übertragener öffentlicher Gewalt dürfen folgende Daten verarbeitet werden:

    1. von Schülerinnen und Schülern (Lernendendaten)
      • a) Stammdaten (Informationen zur eindeutigen Identifikation sowie zur Feststellung und Bestätigung der Teilnahme und Mitarbeit im Unterricht und an schulischen Veranstaltungen),
      • b) Daten zur Erreichbarkeit (Informationen, um direkt oder mittels Fernkommunikation Kontakt aufnehmen zu können),
      • c) Organisations- und Schullaufbahndaten (Informationen zum Bildungsweg und zur Förderung),
      • d) Lernmitteldaten (Informationen, um eingeführte Lernmittel zur Verfügung stellen zu können),
      • e) Lerndaten (erzeugte Inhalte),
      • f) Lernstands-, Leistungs- und Qualifikationsdaten (Informationen zur Feststellung des Lern- und Leistungsstandes und Zeugniserteilung),
      • g) Gremiendaten (Informationen zur Wahrnehmung der Mitbestimmungstätigkeit),
      • h) Gesundheitsdaten (Informationen zur Förderung und Fürsorge),
    2. von Lehrerinnen und Lehrern, von sonstigen an der Schule tätigen Personen, von Lehramtsreferendarinnen und Lehramtsreferendaren (Beschäftigtendaten) sowie von Personen, die ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit dem Land anstreben
      • a) Stamm- und Stellendaten (Informationen zur eindeutigen Identifikation und Zuweisung einer der Unterrichtsbefähigung nach Art und Umfang entsprechenden Stelle zur Dienstausübung),
      • b) Gremiendaten (Informationen zur Aufgabenwahrnehmung in schulischen und fachlichen Konferenzen sowie schulischen Mitbestimmungsgremien),
      • c) Lerngruppendaten (Informationen zur Zuordnung einer bestimmten Lerngruppe),
      • d) Lehrmitteldaten (Informationen zur Bereitstellung der Lehrmittel für die zugeordnete Lerngruppe),
      • e) Lerndaten (erzeugte Inhalte),
      • f) Dokumentationsdaten (Informationen, um die für die Unterrichtsorganisation erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen zu können),
      • g) Gesundheitsdaten (Informationen zur Fürsorge),
    3. von Erziehungsberechtigten (Elterndaten)
      • a) Elternstammdaten (Informationen zur eindeutigen Identifikation sowie Zuordnung zu einer bestimmten Schülerin oder einem bestimmten Schüler),
      • b) Daten zur Erreichbarkeit (Informationen, um direkt oder mittels Fernkommunikation Kontakt aufnehmen zu können),
      • c) Gremiendaten (Informationen zur Wahrnehmung der Mitbestimmungstätigkeit),
    4. von Personen, die gemäß § 59a SchulG M-V an der Schule Aufgaben wahrnehmen (Bildungsarbeitsdaten)
      • a) Stammdaten (Informationen zur eindeutigen Identifikation),
      • b) Daten zur Erreichbarkeit (Informationen zur Kontaktaufnahme),
      • c) Schulstandortdaten,
      • d) Lerngruppendaten (Informationen zur Zuordnung einer bestimmten Lerngruppe),
      • e) Lerndaten (erzeugte Inhalte),
    5. von Personen, die Aufgaben als Träger einer Schule in freier Trägerschaft gemäß § 116 Abs. 2 SchulG M-V wahrnehmen
      • a) Stammdaten (Informationen zur eindeutigen Identifikation),
      • b) Daten zur Erreichbarkeit (Informationen zur Kontaktaufnahme),
      • c) Schulstandortdaten,
      • d) Daten zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 116 Abs. 2 SchulG M-V,
      • e) Daten zur finanziellen Abwicklung der Finanzhilfezahlungen.

    Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigte sowie Lehrerinnen und Lehrer und weitere Personen gemäß Nummer 2 Buchstabe b haben die erforderlichen Angaben zu machen.

    (2) Schulen, Schulbehörden und Schulträger dürfen unter Beachtung der Erforderlichkeit besondere Kategorien von personenbezogenen Daten, wie beispielsweise Gesundheitsdaten, Angaben zu Konfliktsituationen und Daten über besondere pädagogische, psychische und persönliche Situationen, Daten zur Religionszugehörigkeit und Angaben zur Sprache, zur Erreichung der Zwecke nach § 70 Abs. 1 und 2 SchulG M-V verarbeiten. Eine Verarbeitung erfolgt nur unter Einhaltung von angemessenen und spezifischen Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen. Daten über besondere pädagogische, soziale und therapeutische Maßnahmen und deren Ergebnisse dürfen nur verarbeitet werden, soweit für Schülerinnen und Schüler eine besondere schulische Betreuung in Betracht kommt. Eine Verarbeitung dieser Daten zu einem anderen Zweck ist nicht zulässig.

    Fassung neu ab 01. Aug 2026

    • Datenschutz
    • Datenverarbeitung
    • personenbezogene Daten
    • Umfang
    • Schuldatenschutz
    • § 70b SchulG M-V

Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Schulen, Schulträger und Schulbehörden dürfen nur die personenbezogenen Daten verarbeiten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Dazu gehören insbesondere:

  • Daten von Schülerinnen und Schülern, zum Beispiel Stammdaten, Kontaktdaten, Angaben zur Schullaufbahn, Lernmittel, Lern- und Leistungsdaten, Gesundheitsdaten sowie Daten für die Mitwirkung in schulischen Gremien.
  • Daten von Lehrkräften und anderem Schulpersonal, zum Beispiel Stammdaten, Angaben zur Stelle, Lerngruppen, Lehr- und Unterrichtsdaten sowie Gesundheitsdaten.
  • Daten von Erziehungsberechtigten, zum Beispiel Stammdaten, Kontaktdaten und Daten für die Mitarbeit in schulischen Gremien.
  • Daten weiterer Personen, die an der Schule tätig sind oder Aufgaben für die Schule wahrnehmen, soweit dies für ihre Tätigkeit erforderlich ist.
  • Daten von Trägern freier Schulen, soweit sie für Genehmigungen oder die Auszahlung von Finanzhilfen benötigt werden.

Schülerinnen und Schüler, Eltern, Lehrkräfte und weitere betroffene Personen müssen die erforderlichen Angaben machen.

(2) Schulen, Schulträger und Schulbehörden dürfen in bestimmten Fällen auch besonders sensible personenbezogene Daten verarbeiten, wenn dies für ihre gesetzlichen Aufgaben notwendig ist. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Gesundheitsdaten,
  • Angaben zu Konflikten,
  • Informationen über besondere pädagogische, soziale oder persönliche Situationen,
  • Daten zur Religionszugehörigkeit,
  • Angaben zur Sprache.

Diese Daten dürfen nur mit besonderen Datenschutzmaßnahmen verarbeitet werden und ausschließlich für den vorgesehenen Zweck. Eine Nutzung für andere Zwecke ist nicht zulässig.

_________________________

Praxis-Beispiel: Eine Schülerin hat eine schwere Lebensmittelallergie und erhält sonderpädagogische Unterstützung. Die Schule speichert die notwendigen Gesundheitsdaten und Informationen zum Förderbedarf, damit Lehrkräfte im Schulalltag richtig handeln und die Schülerin angemessen unterstützen können. Diese sensiblen Daten dürfen nur für diesen Zweck genutzt und besonders geschützt werden.

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