(1) Für die Erreichung der Zwecke und die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben der Schule, des Schulträgers und der Schulbehörden sowie zur Wahrnehmung ihnen übertragener öffentlicher Gewalt dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
- von Schülerinnen und Schülern (Lernendendaten)
- a) Stammdaten (Informationen zur eindeutigen Identifikation sowie zur Feststellung und Bestätigung der Teilnahme und Mitarbeit im Unterricht und an schulischen Veranstaltungen),
- b) Daten zur Erreichbarkeit (Informationen, um direkt oder mittels Fernkommunikation Kontakt aufnehmen zu können),
- c) Organisations- und Schullaufbahndaten (Informationen zum Bildungsweg und zur Förderung),
- d) Lernmitteldaten (Informationen, um eingeführte Lernmittel zur Verfügung stellen zu können),
- e) Lerndaten (erzeugte Inhalte),
- f) Lernstands-, Leistungs- und Qualifikationsdaten (Informationen zur Feststellung des Lern- und Leistungsstandes und Zeugniserteilung),
- g) Gremiendaten (Informationen zur Wahrnehmung der Mitbestimmungstätigkeit),
- h) Gesundheitsdaten (Informationen zur Förderung und Fürsorge),
- von Lehrerinnen und Lehrern, von sonstigen an der Schule tätigen Personen, von Lehramtsreferendarinnen und Lehramtsreferendaren (Beschäftigtendaten) sowie von Personen, die ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit dem Land anstreben
- a) Stamm- und Stellendaten (Informationen zur eindeutigen Identifikation und Zuweisung einer der Unterrichtsbefähigung nach Art und Umfang entsprechenden Stelle zur Dienstausübung),
- b) Gremiendaten (Informationen zur Aufgabenwahrnehmung in schulischen und fachlichen Konferenzen sowie schulischen Mitbestimmungsgremien),
- c) Lerngruppendaten (Informationen zur Zuordnung einer bestimmten Lerngruppe),
- d) Lehrmitteldaten (Informationen zur Bereitstellung der Lehrmittel für die zugeordnete Lerngruppe),
- e) Lerndaten (erzeugte Inhalte),
- f) Dokumentationsdaten (Informationen, um die für die Unterrichtsorganisation erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen zu können),
- g) Gesundheitsdaten (Informationen zur Fürsorge),
- von Erziehungsberechtigten (Elterndaten)
- a) Elternstammdaten (Informationen zur eindeutigen Identifikation sowie Zuordnung zu einer bestimmten Schülerin oder einem bestimmten Schüler),
- b) Daten zur Erreichbarkeit (Informationen, um direkt oder mittels Fernkommunikation Kontakt aufnehmen zu können),
- c) Gremiendaten (Informationen zur Wahrnehmung der Mitbestimmungstätigkeit),
- von Personen, die gemäß § 59a SchulG M-V an der Schule Aufgaben wahrnehmen (Bildungsarbeitsdaten)
- a) Stammdaten (Informationen zur eindeutigen Identifikation),
- b) Daten zur Erreichbarkeit (Informationen zur Kontaktaufnahme),
- c) Schulstandortdaten,
- d) Lerngruppendaten (Informationen zur Zuordnung einer bestimmten Lerngruppe),
- e) Lerndaten (erzeugte Inhalte),
- von Personen, die Aufgaben als Träger einer Schule in freier Trägerschaft gemäß § 116 Abs. 2 SchulG M-V wahrnehmen
- a) Stammdaten (Informationen zur eindeutigen Identifikation),
- b) Daten zur Erreichbarkeit (Informationen zur Kontaktaufnahme),
- c) Schulstandortdaten,
- d) Daten zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 116 Abs. 2 SchulG M-V,
- e) Daten zur finanziellen Abwicklung der Finanzhilfezahlungen.
Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigte sowie Lehrerinnen und Lehrer und weitere Personen gemäß Nummer 2 Buchstabe b haben die erforderlichen Angaben zu machen.
(2) Schulen, Schulbehörden und Schulträger dürfen unter Beachtung der Erforderlichkeit besondere Kategorien von personenbezogenen Daten, wie beispielsweise Gesundheitsdaten, Angaben zu Konfliktsituationen und Daten über besondere pädagogische, psychische und persönliche Situationen, Daten zur Religionszugehörigkeit und Angaben zur Sprache, zur Erreichung der Zwecke nach § 70 Abs. 1 und 2 SchulG M-V verarbeiten. Eine Verarbeitung erfolgt nur unter Einhaltung von angemessenen und spezifischen Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen. Daten über besondere pädagogische, soziale und therapeutische Maßnahmen und deren Ergebnisse dürfen nur verarbeitet werden, soweit für Schülerinnen und Schüler eine besondere schulische Betreuung in Betracht kommt. Eine Verarbeitung dieser Daten zu einem anderen Zweck ist nicht zulässig.
Fassung neu ab 01. Aug 2026