(1) Soweit Schulträger und Schulbehörden im Rahmen der ihnen auf gesetzlicher Grundlage zugewiesenen Aufgaben Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung bestimmen, sind sie gemeinsam mit der Schule (datenverarbeitende Stelle) verantwortlich.
(2) Die Verantwortlichkeit der Träger der Jugendhilfe, die gesetzliche Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch wahrnehmen, bleibt unberührt.
Fassung neu ab 01. Aug 2026