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§ 338 FamFG

  • sophme
  • 7. Juni 2026 um 21:46
  • 45 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Mitteilung von Entscheidungen

    Für Mitteilungen gelten die §§ 308 FamFG und 311 FamFG entsprechend. Die Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 330 Satz 1 FamFG und die Aussetzung der Unterbringung nach § 328 Abs. 1 Satz 1 FamFG sind dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt, mitzuteilen.

    • Mitteilung
    • Entscheidung
    • Unterbringung
    • Familienverfahrensgesetz
    • Unterbringungssachen
    • § 338 FamFG

Mitteilung von Entscheidungen

Für die Weitergabe von Informationen und Entscheidungen gelten die allgemeinen Vorschriften über Mitteilungen in Betreuungs- und Unterbringungssachen entsprechend.

Zusätzlich muss das Gericht die Leitung der Einrichtung informieren, in der die betroffene Person lebt, wenn:

  • eine Unterbringungsmaßnahme aufgehoben wird oder
  • der Vollzug einer Unterbringung ausgesetzt wird.

Dadurch wird sichergestellt, dass die Einrichtung über wichtige Änderungen der rechtlichen Situation informiert ist.

_______________________

Praxis-Beispiel: Ein Mann befindet sich in einer psychiatrischen Klinik. Das Gericht entscheidet, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr vorliegen und hebt die Maßnahme auf. Die Klinikleitung wird hierüber unverzüglich informiert, damit die Entlassung vorbereitet werden kann. Dasselbe gilt, wenn die Unterbringung zwar bestehen bleibt, ihr Vollzug aber vorübergehend ausgesetzt wird.

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