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§ 308 FamFG

  • Weitergeleitet von „308 FamFG“
  • sophme
  • 28. Mai 2026 um 10:28
  • 182 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Mitteilung von Entscheidungen

    (1) Entscheidungen teilt das Gericht anderen Gerichten, Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen mit, soweit dies unter Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen, für Dritte oder für die öffentliche Sicherheit abzuwenden.

    (2) Ergeben sich im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens Erkenntnisse, die eine Mitteilung nach Absatz 1 vor Abschluss des Verfahrens erfordern, hat diese Mitteilung über die bereits gewonnenen Erkenntnisse unverzüglich zu erfolgen.

    (3) Das Gericht unterrichtet zugleich mit der Mitteilung den Betroffenen, seinen Verfahrenspfleger und seinen Betreuer über Inhalt und Empfänger der Mitteilung. Die Unterrichtung des Betroffenen unterbleibt, wenn

    1. der Zweck des Verfahrens oder der Zweck der Mitteilung durch die Unterrichtung gefährdet würde,
    2. nach ärztlichem Zeugnis hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder
    3. der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts offensichtlich nicht in der Lage ist, den Inhalt der Unterrichtung zu verstehen.

    Sobald die Gründe nach Satz 2 entfallen, ist die Unterrichtung nachzuholen.

    (4) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise ihrer Übermittlung, ihr Empfänger, die Unterrichtung des Betroffenen oder im Fall ihres Unterbleibens deren Gründe sowie die Unterrichtung des Verfahrenspflegers und des Betreuers sind aktenkundig zu machen.

    • Betreuung
    • Mitteilung
    • Entscheidung
    • Familienverfahrensgesetz
    • Betreuungssachen
    • § 308 FamFG

Mitteilung von Entscheidungen

(1) Das Gericht darf Entscheidungen an andere Gerichte, Behörden oder öffentliche Stellen weitergeben, wenn dies notwendig ist, um eine erhebliche Gefahr für die betroffene Person, andere Menschen oder die öffentliche Sicherheit abzuwenden.

(2) Ergibt sich bereits während des laufenden Verfahrens eine dringende Gefahr, darf das Gericht die notwendigen Informationen sofort weitergeben, noch bevor das Verfahren abgeschlossen ist.

(3) Grundsätzlich müssen der Betroffene, sein Verfahrenspfleger und sein Betreuer darüber informiert werden, welche Informationen an wen weitergegeben wurden. Die Information an den Betroffenen kann aber ausnahmsweise unterbleiben, wenn:

  • dadurch der Zweck des Verfahrens gefährdet würde,
  • gesundheitliche Nachteile zu befürchten sind oder
  • der Betroffene die Mitteilung offensichtlich nicht verstehen kann.

Sobald diese Gründe wegfallen, muss die Information nachgeholt werden.

(4) Das Gericht muss genau dokumentieren:

  • welche Informationen weitergegeben wurden,
  • an wen sie gingen,
  • wie die Übermittlung erfolgte und
  • ob und warum der Betroffene informiert oder nicht informiert wurde.

________________________

Praxis-Beispiel: Im Betreuungsverfahren stellt das Gericht fest, dass von einem psychisch schwer erkrankten Betroffenen eine erhebliche Gefahr für andere Personen ausgehen könnte. Deshalb informiert das Gericht kurzfristig die zuständige Behörde. Der Betroffene wird darüber grundsätzlich ebenfalls informiert, sofern dadurch keine gesundheitlichen Risiken entstehen.

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