Der Betroffene kann die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist.
Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen
Die betroffene Person kann eine Beschwerde nicht nur beim zuständigen Gericht einlegen, sondern auch bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie untergebracht ist.
Dadurch soll sichergestellt werden, dass die betroffene Person ihr Beschwerderecht auch während einer Unterbringung einfach ausüben kann.
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Praxis-Beispiel: Ein Mann ist aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung in einer psychiatrischen Klinik in Köln untergebracht. Das Verfahren wurde ursprünglich von einem Gericht in Bonn geführt. Möchte der Mann gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen, kann er dies auch beim Amtsgericht in Köln tun, ohne sich an das weiter entfernte Gericht wenden zu müssen.
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Lateinisches Rechtswörterbuch
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