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§ 335 FamFG

  • sophme
  • 7. Juni 2026 um 21:31
  • 52 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde

    (1) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse des Betroffenen

    1. dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kindern, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, den Pflegeeltern,
    2. einer von dem Betroffenen benannten Person seines Vertrauens sowie
    3. dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt,

    zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

    (2) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

    (3) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen.

    (4) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde zu.

    • Beschwerde
    • Vorschriften
    • Unterbringung
    • Familienverfahrensgesetz
    • Unterbringungssachen
    • § 335 FamFG

Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde

(1) Bestimmte Personen können im Interesse der betroffenen Person Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung einlegen, wenn sie bereits am Verfahren beteiligt waren. Dazu gehören:

  • der Ehegatte oder Lebenspartner, sofern keine dauerhafte Trennung besteht,
  • Eltern, Kinder oder Pflegeeltern unter den gesetzlichen Voraussetzungen,
  • eine vom Betroffenen benannte Vertrauensperson sowie
  • die Leitung der Einrichtung, in der der Betroffene lebt.

(2) Auch der Verfahrenspfleger kann selbst Beschwerde gegen eine Entscheidung einlegen.

(3) Der Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte darf Beschwerde nicht nur im eigenen Aufgabenbereich, sondern auch im Namen der betroffenen Person einlegen.

(4) Ebenso hat die zuständige Behörde ein eigenes Beschwerderecht.

_________________________

Praxis-Beispiel: Das Gericht ordnet die Unterbringung einer psychisch erkrankten Frau an. Ihr Verfahrenspfleger hält die Entscheidung für rechtswidrig und legt Beschwerde ein. Daneben könnte auch ihr Betreuer im Namen der Frau Beschwerde einlegen. War ihre Tochter am Verfahren beteiligt, kann auch sie die Entscheidung im Interesse ihrer Mutter anfechten.

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