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§ 334 FamFG

  • sophme
  • 7. Juni 2026 um 21:26
  • 38 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Einstweilige Maßregeln

    Die §§ 331 FamFG, 332 FamFG und 333 FamFG gelten entsprechend, wenn nach § 1867 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) eine Unterbringungsmaßnahme getroffen werden soll.

    • Unterbringung
    • Familienverfahrensgesetz
    • Unterbringungssachen
    • § 334 FamFG
    • einstweilige Maßregel

Einstweilige Maßregeln

Die Vorschriften über einstweilige Anordnungen bei Unterbringungsmaßnahmen gelten auch dann, wenn ein Betreuer in einer dringenden Situation vorläufige Maßnahmen nach § 1867 BGB treffen soll.

Das bedeutet insbesondere:

  • Das Gericht kann bei Eilbedürftigkeit schnell vorläufige Entscheidungen treffen.
  • In besonders dringenden Fällen kann die Entscheidung sogar vor bestimmten Verfahrenshandlungen ergehen.
  • Für Dauer und Verlängerung der vorläufigen Maßnahme gelten dieselben zeitlichen Grenzen wie bei einstweiligen Unterbringungsanordnungen.

__________________________

Praxis-Beispiel: Ein Betreuer muss wegen einer akuten Gefährdungslage kurzfristig eine freiheitsentziehende Maßnahme für den Betroffenen veranlassen. Da keine Zeit für ein reguläres Verfahren bleibt, kann das Gericht eine vorläufige gerichtliche Entscheidung treffen. Für diese Eilentscheidung gelten dieselben Regeln wie bei einer einstweiligen Unterbringung.

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