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§ 333 FamFG

  • sophme
  • 7. Juni 2026 um 21:20
  • 44 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Dauer der einstweiligen Anordnung

    (1) Die einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, kann sie nach Anhörung eines Sachverständigen durch eine weitere einstweilige Anordnung verlängert werden. Die mehrfache Verlängerung ist unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 zulässig. Sie darf die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreiten. Eine Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens (§ 322 FamFG) ist in diese Gesamtdauer einzubeziehen.

    (2) Die einstweilige Anordnung darf bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung die Dauer von zwei Wochen nicht überschreiten. Bei mehrfacher Verlängerung darf die Gesamtdauer sechs Wochen nicht überschreiten.

    • Dauer
    • einstweilige Anordnung
    • Unterbringung
    • Familienverfahrensgesetz
    • Unterbringungssachen
    • § 333 FamFG

Dauer der einstweiligen Anordnung

(1) Eine einstweilige Unterbringung darf zunächst höchstens sechs Wochen dauern.

Reicht dieser Zeitraum nicht aus, kann das Gericht die Maßnahme verlängern. Dafür muss zuvor ein Sachverständiger angehört werden.

Mehrere Verlängerungen sind möglich, die gesamte Dauer der einstweiligen Unterbringung darf jedoch drei Monate nicht überschreiten.

Wurde die betroffene Person bereits zur Begutachtung vorläufig untergebracht, wird diese Zeit auf die Höchstdauer angerechnet.

(2) Geht es um eine einstweilige Genehmigung oder Anordnung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme, gelten kürzere Fristen:

  • Die Maßnahme darf zunächst höchstens zwei Wochen dauern.
  • Auch bei Verlängerungen darf die Gesamtdauer sechs Wochen nicht überschreiten.

_______________________

Praxis-Beispiel: Eine psychisch erkrankte Frau wird wegen akuter Selbstgefährdung vorläufig in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Die einstweilige Unterbringung gilt zunächst für sechs Wochen. Da die Gefahr weiterhin besteht, verlängert das Gericht die Maßnahme nach Anhörung eines Sachverständigen. Insgesamt darf die vorläufige Unterbringung jedoch nicht länger als drei Monate dauern. Bei einer ärztlichen Zwangsbehandlung wären dagegen höchstens sechs Wochen zulässig.

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