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§ 313 FamFG

  • sophme
  • 6. Juni 2026 um 21:47
  • 160 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Örtliche Zuständigkeit

    (1) Ausschließlich zuständig für Unterbringungssachen nach § 312 Nr. 1 bis 3 FamFG ist in dieser Rangfolge:

    1. das Gericht, bei dem ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuers eingeleitet oder das Betreuungsverfahren anhängig ist;
    2. das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
    3. das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme hervortritt;
    4. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betroffene Deutscher ist.

    (2) Für einstweilige Anordnungen oder einstweilige Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme bekannt wird. In den Fällen einer einstweiligen Anordnung oder einstweiligen Maßregel soll es dem nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 zuständigen Gericht davon Mitteilung machen.

    (3) Ausschließlich zuständig für Unterbringungsmaßnahmen nach § 312 Nr. 4 FamFG ist das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme hervortritt. Befindet sich der Betroffene bereits in einer Einrichtung zur freiheitsentziehenden Unterbringung, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.

    (4) Ist für die Unterbringungssache ein anderes Gericht zuständig als dasjenige, bei dem ein die Unterbringung erfassendes Verfahren zur Bestellung eines Betreuers eingeleitet ist, teilt dieses Gericht dem für die Unterbringungssache zuständigen Gericht die Aufhebung der Betreuung, den Wegfall des Aufgabenbereiches Unterbringung und einen Wechsel in der Person des Betreuers mit. Das für die Unterbringungssache zuständige Gericht teilt dem anderen Gericht die Unterbringungsmaßnahme, ihre Änderung, Verlängerung und Aufhebung mit.

    • örtliche Zuständigkeit
    • Unterbringung
    • Familienverfahrensgesetz
    • Unterbringungssachen
    • § 313 FamFG

Örtliche Zuständigkeit

(1) Für Unterbringungsverfahren im Zusammenhang mit einer Betreuung ist jeweils nur ein bestimmtes Gericht zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich in folgender Reihenfolge:

  1. das Gericht, bei dem bereits ein Betreuungsverfahren läuft oder eingeleitet wurde,
  2. das Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort der betroffenen Person,
  3. das Gericht an dem Ort, an dem die Unterbringung erforderlich wird,
  4. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn die betroffene Person deutscher Staatsangehöriger ist und keine andere Zuständigkeit besteht.

(2) In dringenden Fällen kann auch das Gericht tätig werden, in dessen Bezirk der Unterbringungsbedarf bekannt wird. Dieses Gericht soll das eigentlich zuständige Gericht anschließend informieren.

(3) Bei Unterbringungen nach den Psychisch-Kranken-Gesetzen der Bundesländer ist grundsätzlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Unterbringung erforderlich wird. Befindet sich die betroffene Person bereits in einer Einrichtung, ist das Gericht am Standort der Einrichtung zuständig.

(4) Sind für Betreuung und Unterbringung unterschiedliche Gerichte zuständig, müssen sie sich gegenseitig über wichtige Änderungen informieren. Dazu gehören insbesondere:

  • die Anordnung, Änderung, Verlängerung oder Aufhebung einer Unterbringung,
  • die Aufhebung einer Betreuung,
  • der Wegfall des Aufgabenbereichs „Unterbringung“ sowie
  • ein Wechsel des Betreuers.

____________________________

Praxis-Beispiel: Für eine Frau läuft bereits ein Betreuungsverfahren beim Amtsgericht München. Wegen einer akuten psychischen Krise wird eine Unterbringung notwendig. Auch für das Unterbringungsverfahren ist deshalb grundsätzlich das Amtsgericht München zuständig, obwohl sich die Frau vorübergehend in einer anderen Stadt aufhält.

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