(1) Zur Meldung sind verpflichtet:
- im Fall des § 6 IfSG der feststellende Arzt sowie bei der berufs- oder gewerbsmäßigen Anwendung von In-vitro-Diagnostika, die für patientennahe Schnelltests bei Dritten verwendet werden, die feststellende Person, wenn ihr nach § 24 Abs. 1 Satz 2 IfSG oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG die Anwendung der In-vitro-Diagnostika gestattet ist; in Einrichtungen nach § 23 Abs. 5 Satz 1 IfSG ist für die Einhaltung der Meldepflicht neben dem feststellenden Arzt auch der leitende Arzt, in Krankenhäusern mit mehreren selbständigen Abteilungen der leitende Abteilungsarzt, in Einrichtungen ohne leitenden Arzt der behandelnde Arzt verantwortlich,
- im Fall des § 7 IfSG die Leiter von Medizinaluntersuchungsämtern und sonstigen privaten oder öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich der Leiter von Arztpraxen mit Infektionserregerdiagnostik und Krankenhauslaboratorien sowie Zahnärzte und Tierärzte, wenn sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG befugt sind, im Rahmen einer Labordiagnostik den direkten oder indirekten Nachweis eines Krankheitserregers zu führen,
- im Falle der §§ 6 IfSG und 7 IfSG auch die Leiter von Einrichtungen der pathologisch-anatomischen Diagnostik,
- im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IfSG und im Falle des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 38 IfSG bei Tieren, mit denen Menschen Kontakt gehabt haben, auch der Tierarzt,
- im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie 2 und 5 und Abs. 3 IfSG auch Angehörige eines anderen Heil- oder Pflegeberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung oder Anerkennung erfordert,
- im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG auch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person; bei Schutzimpfungen, die durch Apotheker für öffentliche Apotheken durchgeführt werden, anstelle der für die Schutzimpfung verantwortlichen Person der Leiter der öffentlichen Apotheke,
- im Fall des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie 2 und 5 IfSG auch die Leiter von den in § 35 Abs. 1 Satz 1 IfSG und § 36 Abs. 1 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen,
- im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 1 IfSG auch der Heilpraktiker.
(2) Die Meldepflicht besteht nicht für Personen des Not- und Rettungsdienstes, wenn der Patient unverzüglich in eine ärztlich geleitete Einrichtung gebracht wurde. Die Meldepflicht besteht für die in Absatz 1 Nr. 5 bis 7 bezeichneten Personen nur, wenn ein Arzt nicht hinzugezogen wurde.
(3) Die Meldepflicht besteht nicht, wenn dem Meldepflichtigen ein Nachweis vorliegt, dass die Meldung bereits erfolgte und andere als die bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden. Eine Meldepflicht besteht ebenfalls nicht für Erkrankungen, bei denen der Verdacht bereits gemeldet wurde und andere als die bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden.
(4) Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Personen, die die Untersuchung zum Nachweis von Krankheitserregern außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes durchführen lassen.
Fassung ab 02. Jul 2026
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Fassung bis einschl 01. Jul 2026
(1) Zur Meldung sind verpflichtet:
- im Falle des § 6 IfSG der feststellende Arzt sowie bei der Anwendung patientennaher Schnelltests bei Dritten die feststellende Person, wenn sie nach § 24 Satz 2 IfSG oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 3 Nr. 1 IfSG zu solchen Schnelltests befugt ist; in Einrichtungen nach § 23 Abs. 5 Satz 1 IfSG ist für die Einhaltung der Meldepflicht neben dem feststellenden Arzt auch der leitende Arzt, in Krankenhäusern mit mehreren selbständigen Abteilungen der leitende Abteilungsarzt, in Einrichtungen ohne leitenden Arzt der behandelnde Arzt verantwortlich,
- im Falle des § 7 IfSG die Leiter von Medizinaluntersuchungsämtern und sonstigen privaten oder öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich von Arztpraxen mit Infektionserregerdiagnostik und Krankenhauslaboratorien sowie Zahnärzte und Tierärzte, wenn sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 3 Nr. 2 IfSG befugt sind, im Rahmen einer Labordiagnostik den direkten oder indirekten Nachweis eines Krankheitserregers zu führen,
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