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§ 08 IfSG

  • sophme
  • 7. März 2026 um 23:21
  • 24. August 2026 um 18:24
  • 717 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Zur Meldung verpflichtete Personen

    (1) Zur Meldung sind verpflichtet:

    1. im Fall des § 6 IfSG der feststellende Arzt sowie bei der berufs- oder gewerbsmäßigen Anwendung von In-vitro-Diagnostika, die für patientennahe Schnelltests bei Dritten verwendet werden, die feststellende Person, wenn ihr nach § 24 Abs. 1 Satz 2 IfSG oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG die Anwendung der In-vitro-Diagnostika gestattet ist; in Einrichtungen nach § 23 Abs. 5 Satz 1 IfSG ist für die Einhaltung der Meldepflicht neben dem feststellenden Arzt auch der leitende Arzt, in Krankenhäusern mit mehreren selbständigen Abteilungen der leitende Abteilungsarzt, in Einrichtungen ohne leitenden Arzt der behandelnde Arzt verantwortlich,
    2. im Fall des § 7 IfSG die Leiter von Medizinaluntersuchungsämtern und sonstigen privaten oder öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich der Leiter von Arztpraxen mit Infektionserregerdiagnostik und Krankenhauslaboratorien sowie Zahnärzte und Tierärzte, wenn sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG befugt sind, im Rahmen einer Labordiagnostik den direkten oder indirekten Nachweis eines Krankheitserregers zu führen,
    3. im Falle der §§ 6 IfSG und 7 IfSG auch die Leiter von Einrichtungen der pathologisch-anatomischen Diagnostik,
    4. im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IfSG und im Falle des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 38 IfSG bei Tieren, mit denen Menschen Kontakt gehabt haben, auch der Tierarzt,
    5. im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie 2 und 5 und Abs. 3 IfSG auch Angehörige eines anderen Heil- oder Pflegeberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung oder Anerkennung erfordert,
    6. im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG auch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person; bei Schutzimpfungen, die durch Apotheker für öffentliche Apotheken durchgeführt werden, anstelle der für die Schutzimpfung verantwortlichen Person der Leiter der öffentlichen Apotheke,
    7. im Fall des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie 2 und 5 IfSG auch die Leiter von den in § 35 Abs. 1 Satz 1 IfSG und § 36 Abs. 1 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen,
    8. im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 1 IfSG auch der Heilpraktiker.

    (2) Die Meldepflicht besteht nicht für Personen des Not- und Rettungsdienstes, wenn der Patient unverzüglich in eine ärztlich geleitete Einrichtung gebracht wurde. Die Meldepflicht besteht für die in Absatz 1 Nr. 5 bis 7 bezeichneten Personen nur, wenn ein Arzt nicht hinzugezogen wurde.

    (3) Die Meldepflicht besteht nicht, wenn dem Meldepflichtigen ein Nachweis vorliegt, dass die Meldung bereits erfolgte und andere als die bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden. Eine Meldepflicht besteht ebenfalls nicht für Erkrankungen, bei denen der Verdacht bereits gemeldet wurde und andere als die bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden.

    (4) Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Personen, die die Untersuchung zum Nachweis von Krankheitserregern außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes durchführen lassen.

    Fassung ab 02. Jul 2026

    __________________________

    Fassung bis einschl 01. Jul 2026

    (1) Zur Meldung sind verpflichtet:

    1. im Falle des § 6 IfSG der feststellende Arzt sowie bei der Anwendung patientennaher Schnelltests bei Dritten die feststellende Person, wenn sie nach § 24 Satz 2 IfSG oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 3 Nr. 1 IfSG zu solchen Schnelltests befugt ist; in Einrichtungen nach § 23 Abs. 5 Satz 1 IfSG ist für die Einhaltung der Meldepflicht neben dem feststellenden Arzt auch der leitende Arzt, in Krankenhäusern mit mehreren selbständigen Abteilungen der leitende Abteilungsarzt, in Einrichtungen ohne leitenden Arzt der behandelnde Arzt verantwortlich,
    2. im Falle des § 7 IfSG die Leiter von Medizinaluntersuchungsämtern und sonstigen privaten oder öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich von Arztpraxen mit Infektionserregerdiagnostik und Krankenhauslaboratorien sowie Zahnärzte und Tierärzte, wenn sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 3 Nr. 2 IfSG befugt sind, im Rahmen einer Labordiagnostik den direkten oder indirekten Nachweis eines Krankheitserregers zu führen,
    3. ...

    ...

    • Meldung
    • Überwachung
    • Infektionsschutzgesetz
    • § 8 IfSG

Zur Meldung verpflichtete Personen

(1) Bestimmte Personen sind gesetzlich verpflichtet, meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger an das Gesundheitsamt zu melden.

  1. Bei meldepflichtigen Krankheiten und anderen Sachverhalten nach § 6 IfSG muss grundsätzlich der Arzt melden, der den meldepflichtigen Sachverhalt festgestellt hat. Wird beruflich oder gewerblich ein patientennaher Schnelltest bei einer anderen Person durchgeführt, muss auch die Person melden, die den meldepflichtigen Sachverhalt festgestellt hat, sofern sie zur Durchführung des Tests rechtlich befugt ist. In bestimmten medizinischen Einrichtungen ist neben dem feststellenden Arzt auch der leitende Arzt für die Einhaltung der Meldepflicht verantwortlich. In Krankenhäusern mit mehreren selbstständigen Abteilungen ist dies der leitende Abteilungsarzt. Gibt es keinen leitenden Arzt, ist der behandelnde Arzt verantwortlich.
  2. Bei meldepflichtigen Erregernachweisen nach § 7 IfSG sind grundsätzlich die Leiter von öffentlichen oder privaten Untersuchungsstellen zur Meldung verpflichtet. Dazu gehören auch die Leiter von Arztpraxen mit Infektionserregerdiagnostik und Krankenhauslaboratorien. Zahnärzte und Tierärzte sind ebenfalls meldepflichtig, wenn sie aufgrund der gesetzlichen Vorschriften befugt sind, im Rahmen einer Labordiagnostik Krankheitserreger direkt oder indirekt nachzuweisen.
  3. Auch Leiter von Einrichtungen, die pathologische Untersuchungen durchführen (zum Beispiel Obduktionen), müssen melden, wenn sie meldepflichtige Krankheiten oder Erreger feststellen.
  4. Wenn Menschen durch ein tollwutkrankes oder tollwutverdächtiges Tier verletzt wurden oder Kontakt mit einem solchen Tier hatten, muss auch der Tierarzt eine Meldung machen.
  5. Angehörige anderer Heil- oder Pflegeberufe, die eine staatlich geregelte Ausbildung haben, können ebenfalls meldepflichtig sein, wenn sie entsprechende Krankheiten feststellen und kein Arzt beteiligt ist.
  6. Wird eine über das normale Maß hinausgehende Impfreaktion festgestellt, muss auch die Person melden, die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlich war. Wenn eine Impfung in einer Apotheke durchgeführt wurde, ist stattdessen der Leiter der Apotheke verantwortlich.
  7. Auch Leiter bestimmter Gemeinschaftseinrichtungen oder Unternehmen, zum Beispiel in der Betreuung oder Unterbringung von Menschen, müssen melden, wenn meldepflichtige Krankheiten auftreten.
  8. Heilpraktiker sind ebenfalls verpflichtet, meldepflichtige Krankheiten zu melden.

(2) Personen des Not- und Rettungsdienstes müssen keine Meldung machen, wenn der Patient sofort in eine ärztlich geleitete Einrichtung gebracht wird. Für Angehörige anderer Heil- oder Pflegeberufe sowie für Leiter von Einrichtungen gilt die Meldepflicht nur dann, wenn kein Arzt hinzugezogen wurde.

(3) Eine Meldung ist nicht erforderlich, wenn bereits nachweislich eine Meldung erfolgt ist und keine zusätzlichen Informationen vorliegen. Das gilt auch dann, wenn bereits der Verdacht auf eine Krankheit gemeldet wurde und sich später keine neuen Angaben ergeben.

(4) Die Regelung für Labore gilt auch für Personen oder Einrichtungen, die Proben zur Untersuchung in Labore außerhalb Deutschlands schicken.

____________________________

Praxis-Beispiel: In einer Arztpraxis wird bei einer Patientin Masern diagnostiziert. Der behandelnde Arzt muss diese Erkrankung an das zuständige Gesundheitsamt melden. Wird der Erreger stattdessen in einem Labor nachgewiesen, übernimmt das Labor die Meldung. So wird sichergestellt, dass meldepflichtige Krankheiten immer an die Behörden gemeldet werden, unabhängig davon, wo sie festgestellt wurden.

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