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§ 09 IfSG

  • sophme
  • 7. März 2026 um 23:56
  • 24. August 2026 um 18:37
  • 465 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Namentliche Meldung

    (1) Die namentliche Meldung durch eine der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 4 bis 8 IfSG genannten Personen muss, soweit vorliegend, folgende Angaben enthalten:

    1. zur betroffenen Person und im Fall des § 6 Abs. 3 IfSG auch zu Personen, die von einer Kolonisation betroffen sind, die mit den nosokomialen Infektionen wahrscheinlich oder vermutlich in einem epidemischen Zusammenhang steht:
      • a) Name und Vorname,
      • b) Geschlecht,
      • c) Geburtsdatum,
      • d) Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend: Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes,
      • e) weitere Kontaktdaten,
      • f) Tätigkeit in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 IfSG oder nach § 35 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder § 36 Abs. 1 oder Abs. 2 IfSG mit Namen, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Einrichtung oder des Unternehmens,
      • g) Tätigkeit nach § 42 Abs. 1 IfSG bei akuter Gastroenteritis, bei akuter Virushepatitis, bei Typhus abdominalis oder Paratyphus und bei Cholera mit Namen, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Einrichtung oder des Unternehmens,
      • h) Betreuung oder Unterbringung in oder durch Einrichtungen oder Unternehmen nach § 23 Abs. 5 Satz 1 IfSG oder § 35 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder § 36 Abs. 1 oder Abs. 2 IfSG mit Name, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Einrichtungen oder Unternehmen sowie der Art der Einrichtung oder des Unternehmens,
      • i) Diagnose oder Verdachtsdiagnose,
      • j) Tag der Erkrankung, Tag der Diagnose, gegebenenfalls Tag des Todes und wahrscheinlicher Zeitpunkt oder Zeitraum der Infektion,
      • k) wahrscheinlicher Infektionsweg, einschließlich Umfeld, in dem die Übertragung wahrscheinlich stattgefunden hat, mit Name, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Infektionsquelle und wahrscheinliches Infektionsrisiko,
      • l) in Deutschland: Landkreis oder kreisfreie Stadt, in dem oder in der die Infektion wahrscheinlich erworben worden ist, ansonsten Staat, in dem die Infektion wahrscheinlich erworben worden ist,
      • m) bei Tuberkulose, Hepatitis B und Hepatitis C: Geburtsstaat, Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls Jahr der Einreise nach Deutschland,
      • n) bei Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19): Angaben zum Behandlungsergebnis und zum Serostatus in Bezug auf diese Krankheit,
      • o) Überweisung, Aufnahme und Entlassung aus einer Einrichtung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 IfSG, gegebenenfalls intensivmedizinische Behandlung und deren Dauer,
      • p) Spender für eine Blut-, Organ-, Gewebe- oder Zellspende in den letzten sechs Monaten,
      • q) bei impfpräventablen Krankheiten Angaben zum diesbezüglichen Impfstatus,
      • r) Zugehörigkeit zu den in § 54a Abs. 1 Nr. 1 bis 5 IfSG genannten Personengruppen,
    2. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten der Untersuchungsstelle, die mit der Erregerdiagnostik beauftragt ist,
    3. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten sowie die lebenslange Arztnummer (LANR) und die Betriebsstättennummer (BSNR) des Meldenden und
    4. bei einer Meldung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG die Angaben zur Schutzimpfung nach § 22 Abs. 2 IfSG.

    (2) Die namentliche Meldung durch eine in § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 IfSG genannte Person muss, soweit vorliegend, folgende Angaben enthalten:

    1. zur betroffenen Person:
      • a) Name und Vorname,
      • b) Geschlecht,
      • c) Geburtsdatum,
      • d) Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend: Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes,
      • e) weitere Kontaktdaten,
      • f) Art des Untersuchungsmaterials,
      • g) Entnahmedatum oder Eingangsdatum des Untersuchungsmaterials,
      • h) Nachweismethode,
      • i) Untersuchungsbefund, einschließlich Typisierungsergebnissen, und
      • j) erkennbare Zugehörigkeit zu einer Erkrankungshäufung,
      • k) bei Plasmodium spp.: Angaben zu einer zum wahrscheinlichen Zeitpunkt der Infektion erfolgten Maßnahme der spezifischen Prophylaxe,
    2. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Einsenders und
    3. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten sowie die lebenslange Arztnummer (LANR) und die Betriebsstättennummer (BSNR) des Meldenden sowie Zuordnungsmerkmale für weitere Untersuchungen.

    Der Einsender hat den Meldenden bei dessen Angaben nach Satz 1 zu unterstützen und diese Angaben gegebenenfalls zu vervollständigen. Bei einer Untersuchung auf Hepatitis C hat der Einsender dem Meldenden mitzuteilen, ob ihm eine chronische Hepatitis C bei der betroffenen Person bekannt ist.

    (3) Die namentliche Meldung muss unverzüglich erfolgen und dem zuständigen Gesundheitsamt nach Absatz 4 spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, vorliegen. Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert werden. Die Nachmeldung oder Korrektur von Angaben hat unverzüglich nach deren Vorliegen an das Gesundheitsamt zu erfolgen, das die ursprüngliche Meldung erhalten hat. Das Gesundheitsamt ist befugt, von dem Meldenden Auskunft über Angaben zu verlangen, die die Meldung zu enthalten hat. Der Meldende hat dem Gesundheitsamt unverzüglich anzugeben, wenn sich eine Verdachtsmeldung nicht bestätigt hat.

    (4) Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 haben an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk sich die betroffene Person derzeitig aufhält oder zuletzt aufhielt. Sofern die betroffene Person in einer Einrichtung gemäß Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h betreut oder untergebracht ist, haben Meldungen nach Absatz 1 an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet. Abweichend von Satz 1 haben Meldungen nach Absatz 2 an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk die Einsender ihren Sitz haben, wenn den Einsendern keine Angaben zum Aufenthalt der betroffenen Person vorliegen.

    (5) Die verarbeiteten Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und Nachweisen von Krankheitserregern werden jeweils fallbezogen mit den Daten der zu diesem Fall geführten Ermittlungen und getroffenen Maßnahmen sowie mit den daraus gewonnenen Erkenntnissen auch an das Gesundheitsamt übermittelt,

    1. in dessen Bezirk die betroffene Person ihre Hauptwohnung hat oder zuletzt hatte oder
    2. in dessen Bezirk sich die betroffene Person gewöhnlich aufhält, falls ein Hauptwohnsitz nicht feststellbar ist oder falls die betroffene Person sich dort gewöhnlich nicht aufhält.

    (6) Die verarbeiteten Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und Nachweisen von Krankheitserregern werden jeweils fallbezogen mit den Daten der zu diesem Fall geführten Ermittlungen und getroffenen Maßnahmen sowie mit den daraus gewonnenen Erkenntnissen auch an die zuständigen Stellen der Bundeswehr übermittelt, sofern die betroffene Person einer Personengruppe im Sinne des § 54a Abs. 1 Nr. 1 bis 5 IfSG angehört.

    Fassung ab 02. Jul 2026

    __________________________

    Fassung bis einschl 01. Jul 2026

    (1) Die namentliche Meldung durch eine der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 4 bis 8 IfSG genannten Personen muss, soweit vorliegend, folgende Angaben enthalten:

    1. zur betroffenen Person:
      • a) Name und Vorname,
      • ....

    ...

    • Meldung
    • Überwachung
    • Infektionsschutzgesetz
    • § 9 IfSG
    • namentliche Meldung

Namentliche Meldung

(1) Wenn eine meldepflichtige Krankheit oder ein anderer meldepflichtiger Sachverhalt festgestellt wird, muss die Meldung an das Gesundheitsamt den Namen der betroffenen Person enthalten. Die Meldung erfolgt durch die gesetzlich zur Meldung verpflichteten Personen (z. B. Ärzte oder andere Gesundheitsberufe).

Soweit vorhanden, müssen in der Meldung folgende Angaben enthalten sein:

Angaben zur betroffenen Person:

  • Name und Vorname
  • Geschlecht
  • Geburtsdatum
  • Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes
  • falls abweichend: aktuelle Aufenthaltsadresse
  • weitere Kontaktdaten (z. B. Telefonnummer oder E-Mail)

Bei bestimmten nosokomialen Infektionen (Infektionen, die im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung oder Einrichtung stehen) müssen diese Angaben auch zu Personen gemacht werden, bei denen eine damit zusammenhängende Besiedlung mit Krankheitserregern (Kolonisation) festgestellt wurde.

Angaben zur Tätigkeit oder zum Aufenthalt der Person:

  • Tätigkeit in bestimmten Einrichtungen (z. B. Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen oder Kitas)
  • Name, Anschrift und Kontaktdaten dieser Einrichtung
  • Tätigkeit im Lebensmittelbereich bei bestimmten Krankheiten (z. B. Durchfallerkrankungen, Hepatitis, Typhus oder Cholera)
  • Betreuung oder Unterbringung in Einrichtungen wie Pflegeheimen, Gemeinschaftsunterkünften oder medizinischen Einrichtungen

Medizinische Angaben:

  • Diagnose oder Verdachtsdiagnose
  • Tag der Erkrankung
  • Tag der Diagnose
  • gegebenenfalls Todestag
  • vermuteter Zeitpunkt oder Zeitraum der Infektion
  • wahrscheinlicher Infektionsweg (z. B. Kontaktperson, Reise, Arbeitsplatz)
  • mögliche Infektionsquelle mit Kontaktdaten
  • Ort, an dem die Infektion wahrscheinlich stattgefunden hat (Landkreis oder Staat)

Zusätzliche Angaben bei bestimmten Krankheiten:

  • bei Tuberkulose sowie Hepatitis B oder C:
    • Geburtsstaat
    • Staatsangehörigkeit
    • gegebenenfalls Jahr der Einreise nach Deutschland
  • bei COVID-19:
    • Behandlungsergebnis
    • Antikörperstatus (Serostatus)

Angaben zum Behandlungsverlauf:

  • Aufnahme, Überweisung oder Entlassung aus medizinischen Einrichtungen
  • eventuell intensivmedizinische Behandlung und deren Dauer

Weitere relevante Informationen:

  • Blut-, Organ-, Gewebe- oder Zellspenden in den letzten sechs Monaten
  • Impfstatus bei Krankheiten, gegen die es Impfungen gibt (z. B. Masern)
  • Zugehörigkeit zu bestimmten Personengruppen (z. B. Bundeswehrangehörige)

Außerdem müssen folgende Angaben enthalten sein:

  • Name und Kontaktdaten des Labors oder der Untersuchungsstelle
  • Name, Anschrift und Kontaktdaten der meldenden Person
  • lebenslange Arztnummer (LANR) und Betriebsstättennummer (BSNR) des Meldenden
  • bei Meldungen zu Impfkomplikationen zusätzlich Angaben zur Schutzimpfung

(2) Wenn die Meldung durch ein Labor oder eine Untersuchungsstelle erfolgt, müssen ebenfalls personenbezogene Daten gemeldet werden.

Angaben zur betroffenen Person:

  • Name und Vorname
  • Geschlecht
  • Geburtsdatum
  • Anschrift
  • weitere Kontaktdaten

Angaben zur Untersuchung:

  • Art des Untersuchungsmaterials (z. B. Blutprobe oder Abstrich)
  • Datum der Probenentnahme oder des Probeneingangs
  • verwendete Untersuchungsmethode
  • Untersuchungsergebnis, einschließlich möglicher Typisierung
  • Hinweis auf mögliche Krankheitsausbrüche (Erkrankungshäufung)

Zusätzliche Angaben:

  • bei Malariaerregern (Plasmodium-Arten): Angaben zu einer möglichen vorbeugenden Behandlung (Prophylaxe)
  • Name und Kontaktdaten des Einsenders der Probe
  • Name, Kontaktdaten sowie LANR und BSNR der meldenden Person

Der Einsender der Probe muss das Labor bei fehlenden Angaben unterstützen und diese gegebenenfalls ergänzen.
Bei Hepatitis C muss der Einsender außerdem mitteilen, ob bereits eine chronische Hepatitis C bekannt ist.

(3) Die Meldung muss unverzüglich erfolgen.
Sie muss spätestens 24 Stunden nach Bekanntwerden der meldepflichtigen Information beim zuständigen Gesundheitsamt eingehen.

Wichtig:

  • Die Meldung darf nicht verzögert werden, nur weil einzelne Angaben fehlen.
  • Fehlende oder korrigierte Angaben müssen nachträglich unverzüglich nachgemeldet werden.
  • Das Gesundheitsamt kann weitere Auskünfte vom Meldenden verlangen.
  • Wenn sich ein gemeldeter Verdacht später nicht bestätigt, muss dies ebenfalls sofort gemeldet werden.

(4) Die Meldung muss grundsätzlich an das Gesundheitsamt des aktuellen Aufenthaltsortes der betroffenen Person erfolgen.

Besondere Regelungen gelten:

  • Wenn die Person sich in einer Einrichtung befindet (z. B. Krankenhaus, Pflegeheim, Gemeinschaftsunterkunft), geht die Meldung an das Gesundheitsamt des Ortes dieser Einrichtung.
  • Wenn ein Labor meldet und keine Angaben zum Aufenthaltsort der Person vorliegen, geht die Meldung an das Gesundheitsamt am Sitz des Einsenders der Probe.

(5) Die erhobenen Daten werden zusammen mit den Ergebnissen der Ermittlungen und den getroffenen Maßnahmen auch an das Gesundheitsamt weitergeleitet,

  • in dessen Bezirk die betroffene Person ihren Hauptwohnsitz hat oder zuletzt hatte oder
  • in dessen Bezirk sie sich gewöhnlich aufhält.

So können mehrere Gesundheitsämter zusammenarbeiten.

(6) Wenn die betroffene Person zu bestimmten Personengruppen der Bundeswehr gehört, werden die Daten zusätzlich auch an die zuständigen Stellen der Bundeswehr übermittelt.

___________________________

Praxis-Beispiel: Ein Arzt diagnostiziert bei einer Patientin Masern (Virusinfektion mit hohem Ansteckungsrisiko). Da Masern eine meldepflichtige Krankheit sind, meldet der Arzt den Fall innerhalb von 24 Stunden an das zuständige Gesundheitsamt. In der Meldung gibt er unter anderem den Namen der Patientin, ihre Adresse, das Datum der Diagnose und ihren Impfstatus an. Das Gesundheitsamt kann daraufhin Kontaktpersonen ermitteln und Maßnahmen ergreifen, um eine weitere Ausbreitung der Krankheit zu verhindern.

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