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§ 142 MarkenG

  • Weitergeleitet von „142 MarkenG“
  • sophme
  • 17. Februar 2026 um 18:21
  • 167 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Streitwertbegünstigung

    (1) Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst.

    (2) Die Anordnung nach Absatz 1 hat zur Folge, dass die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.

    (3) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache zu stellen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

    • Kennzeichen
    • Markenrecht
    • Streitwert
    • Verfahren
    • Kennzeichenstreit
    • Streitsachen
    • § 142 MarkenG
    • Streitwertbegünstigung

Streitwertbegünstigung

(1) In zivilrechtlichen Verfahren, in denen ein Anspruch aus einem im Markengesetz geregelten Rechtsverhältnis geltend gemacht wird, kann eine Partei beantragen, dass die Gerichtskosten nicht nach dem vollen Streitwert berechnet werden. Voraussetzung ist, dass sie glaubhaft macht, dass die Prozesskosten sie bei Zugrundelegung des vollen Streitwerts wirtschaftlich erheblich gefährden würden. Das Gericht kann dann anordnen, dass sich die Gerichtskosten nur nach einem an die wirtschaftliche Lage angepassten Teil des Streitwerts richten.

(2) Wird eine solche Anordnung getroffen, muss die begünstigte Partei auch die Gebühren ihres eigenen Rechtsanwalts nur nach dem reduzierten Streitwert zahlen. Werden ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt oder übernimmt sie diese, muss sie die Gerichtsgebühren und die Anwaltsgebühren der Gegenseite ebenfalls nur nach dem reduzierten Streitwert erstatten. Muss hingegen der Gegner die außergerichtlichen Kosten tragen, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren vom Gegner nach dem für diesen maßgeblichen vollen Streitwert verlangen.

(3) Der Antrag auf Streitwertbegünstigung kann bei der Geschäftsstelle des Gerichts zu Protokoll gegeben werden. Er muss vor der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache gestellt werden. Danach ist er nur noch zulässig, wenn das Gericht den Streitwert später erhöht. Vor einer Entscheidung über den Antrag ist die Gegenseite anzuhören.

_________________

Beispiel: Ein kleiner Handwerksbetrieb wird wegen einer angeblichen Markenverletzung verklagt. Der Streitwert wird auf 250.000 Euro festgesetzt. Der Betrieb macht glaubhaft, dass ihn die Prozesskosten bei diesem Streitwert wirtschaftlich stark gefährden würden. Das Gericht setzt daraufhin für ihn einen niedrigeren Streitwert fest. Dadurch reduzieren sich sowohl seine eigenen Anwalts- als auch die Gerichtskosten entsprechend. Muss hingegen der Kläger die Kosten tragen, kann der Anwalt des Betriebs seine Gebühren vom Kläger weiterhin nach dem vollen Streitwert verlangen.

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