Ansprüche, welche die in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse betreffen und auf Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegründet werden, brauchen nicht im Gerichtsstand des § 14 UWG (des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) geltend gemacht zu werden.
Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Ansprüche, die ein im Markengesetz geregeltes Rechtsverhältnis betreffen und auf Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gestützt werden, müssen nicht zwingend am besonderen Gerichtsstand des § 14 UWG geltend gemacht werden.
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Beispiel: Ein Münchner Unternehmen stellt fest, dass ein Wettbewerber aus Hamburg seine eingetragene Marke benutzt und dadurch zugleich gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt.
Obwohl § 14 UWG eigentlich einen besonderen Gerichtsstand vorsieht, muss das Münchner Unternehmen die Klage nicht zwingend dort erheben. Es kann die Klage stattdessen bei dem für Kennzeichenstreitsachen zuständigen Landgericht einreichen.
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EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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