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§ 14 UWG

  • Weitergeleitet von „14 UWG“
  • juristi.Redaktion
  • 26. Dezember 2020 um 22:08
  • 16. September 2024 um 15:23
  • 699 mal gelesen
  • Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung

    (1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.

    (2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für

    1. Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG (des Digitale-Dienste-Gesetzes) oder
    2. Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden,

    es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand.

    (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

    (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 richtet sich die Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch nach § 9 Abs. 2 S. 1 UWG geltend gemacht wird, nach den allgemeinen Vorschriften.

    Fassung ab 14. Mai 2024

    _______________________________

    Fassung bis einschl 13. Mai 2024

    (1) ...

    (2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für

    1. Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder
    2. Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden,

    es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand.

    (3) - (4) ...

    _________________________________

    Fassung ab 28. Mai 2022

    (Abs. 4 neu)

    _______________________________________

    Fassung bis einschl 27. Mai 2022

    (1) - (3) ...

    • UWG
    • Zuständigkeit
    • unerlaubter Wettbewerb
    • Rechtsstreitigkeiten
    • Verordnungsermächtigung
    • § 14 UWG
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