(1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich
- entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 MarkenG ein Zeichen benutzt,
- entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten Marke auszunutzen oder zu beeinträchtigen,
- entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 1 MarkenG ein Zeichen anbringt oder entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 MarkenG eine Aufmachung oder Verpackung oder ein Kennzeichnungsmittel anbietet, in den Verkehr bringt, besitzt, einführt oder ausführt, soweit Dritten die Benutzung des Zeichens
- a) nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 MarkenG untersagt wäre oder
- b) nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG untersagt wäre und die Handlung in der Absicht vorgenommen wird, die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer bekannten Marke zu ermöglichen,
- entgegen § 15 Abs. 2 MarkenG eine Bezeichnung oder ein Zeichen benutzt oder
- entgegen § 15 Abs. 3 MarkenG eine Bezeichnung oder ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung auszunutzen oder zu beeinträchtigen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a StGB (des Strafgesetzbuchs) ist anzuwenden. Soweit den in § 18 MarkenG bezeichneten Ansprüchen auf Vernichtung im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozessordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 StPO bis 406c StPO (der Strafprozessordnung)) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung (§§ 74 StGB bis 74f StGB (des Strafgesetzbuches)) nicht anzuwenden.
(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, dass die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.