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§ 143 MarkenG

  • sophme
  • 3. Februar 2026 um 23:36
  • 3. Februar 2026 um 23:49
  • 225 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Strafbare Kennzeichenverletzung

    (1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich

    1. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 MarkenG ein Zeichen benutzt,
    2. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten Marke auszunutzen oder zu beeinträchtigen,
    3. entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 1 MarkenG ein Zeichen anbringt oder entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 MarkenG eine Aufmachung oder Verpackung oder ein Kennzeichnungsmittel anbietet, in den Verkehr bringt, besitzt, einführt oder ausführt, soweit Dritten die Benutzung des Zeichens
      • a) nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 MarkenG untersagt wäre oder
      • b) nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG untersagt wäre und die Handlung in der Absicht vorgenommen wird, die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer bekannten Marke zu ermöglichen,
    4. entgegen § 15 Abs. 2 MarkenG eine Bezeichnung oder ein Zeichen benutzt oder
    5. entgegen § 15 Abs. 3 MarkenG eine Bezeichnung oder ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung auszunutzen oder zu beeinträchtigen,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

    (3) Der Versuch ist strafbar.

    (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

    (5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a StGB (des Strafgesetzbuchs) ist anzuwenden. Soweit den in § 18 MarkenG bezeichneten Ansprüchen auf Vernichtung im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozessordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 StPO bis 406c StPO (der Strafprozessordnung)) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung (§§ 74 StGB bis 74f StGB (des Strafgesetzbuches)) nicht anzuwenden.

    (6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, dass die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

    • Markenrecht
    • Strafvorschrift
    • § 143 MarkenG
    • Kennzeichenverletzung

Strafbare Kennzeichenverletzung

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich ein geschütztes Zeichen oder eine geschützte geschäftliche Bezeichnung benutzt, macht sich strafbar. Das gilt insbesondere, wenn jemand

  • ein mit einer Marke identisches oder ähnliches Zeichen unbefugt verwendet,
  • ein bekanntes Zeichen gezielt benutzt, um dessen Ruf oder Unterscheidungskraft auszunutzen oder zu schädigen,
  • ein Zeichen auf Waren oder Verpackungen anbringt oder entsprechend gekennzeichnete Produkte anbietet, in den Verkehr bringt, besitzt, einführt oder ausführt, obwohl die Nutzung untersagt wäre,
  • eine geschäftliche Bezeichnung unbefugt verwendet oder deren Ruf gezielt ausnutzt oder beeinträchtigt.

Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur wiederholten Begehung solcher Taten zusammengeschlossen hat, droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Auch der Versuch ist strafbar.

(4) Die Tat wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt. Die Strafverfolgungsbehörde kann jedoch auch ohne Antrag tätig werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht (zum Beispiel gefälschte Waren), können eingezogen werden. Die entsprechenden Vorschriften des Strafgesetzbuchs gelten. Wird im Strafverfahren zugleich über einen Anspruch auf Vernichtung entschieden, finden die allgemeinen Einziehungsvorschriften keine Anwendung.

(6) Wird der Täter verurteilt, kann auf Antrag des Verletzten angeordnet werden, dass das Urteil öffentlich bekannt gemacht wird, sofern ein berechtigtes Interesse besteht. Das Gericht legt fest, wie die Veröffentlichung zu erfolgen hat.

____________________

Beispiel: Ein Händler verkauft bewusst gefälschte Sportartikel mit dem Logo einer bekannten Marke. Er bringt das Zeichen auf die Produkte auf und vertreibt diese in größerem Umfang. Damit begeht er eine strafbare Kennzeichenverletzung. Handelt er gewerbsmäßig, droht ihm eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Die gefälschten Waren können eingezogen werden. Auf Antrag des Markeninhabers kann zudem die Verurteilung öffentlich bekannt gemacht werden.

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