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§ 015 MarkenG

  • Weitergeleitet von „15 Abs. 2 MarkenG“
  • juristi.Redaktion
  • 21. Dezember 2020 um 23:21
  • 30. Oktober 2022 um 19:33
  • 1.012 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch

    (1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

    (2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

    (3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

    (4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

    (5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 MarkenG gilt entsprechend.

    (6) § 14 Abs. 7 MarkenG ist entsprechend anzuwenden.

    • Schadenersatz
    • Unterlassungsanspruch
    • Unterlassen
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    • Markeninhaber
    • ausschließliches Recht
    • § 15 MarkenG
    • geschäftliche Bezeichnung

Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch

(1) Wer eine geschäftliche Bezeichnung rechtmäßig erworben hat, hat das alleinige Recht, diese Bezeichnung zu benutzen.

(2) Anderen ist es verboten, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen ohne Erlaubnis im geschäftlichen Verkehr zu verwenden, wenn dadurch Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung entstehen können.

(3) Handelt es sich um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, ist es Dritten auch dann verboten, diese oder ein ähnliches Zeichen zu benutzen, wenn keine unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht. Das gilt, wenn die Benutzung die Unterscheidungskraft oder das Ansehen der bekannten Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund unlauter ausnutzt oder schädigt.

(4) Wer gegen die Verbote der Absätze 2 oder 3 verstößt, kann vom Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Gefahr besteht, dass der Verstoß wiederholt wird. Ein Unterlassungsanspruch besteht auch dann, wenn ein Verstoß erstmals unmittelbar droht.

(5) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine geschäftliche Bezeichnung verletzt, muss dem Inhaber den daraus entstandenen Schaden ersetzen. Dabei gelten die Regeln zur Schadensberechnung aus § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 MarkenG entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 MarkenG gilt entsprechend.

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