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§ 016 MarkenG

  • juristi.Redaktion
  • 21. Dezember 2020 um 23:23
  • 30. Oktober 2022 um 17:02
  • 476 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken

    (1) Erweckt die Wiedergabe einer eingetragenen Marke in einem Wörterbuch, einem Lexikon oder einem ähnlichen Nachschlagewerk den Eindruck, dass es sich bei der Marke um eine Gattungsbezeichnung für die Waren oder Dienstleistungen handelt, für die die Marke eingetragen ist, kann der Inhaber der Marke vom Verleger des Werkes verlangen, dass der Wiedergabe der Marke ein Hinweis beigefügt wird, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt.

    (2) Ist das Werk bereits erschienen, so beschränkt sich der Anspruch darauf, dass der Hinweis nach Absatz 1 bei einer neuen Auflage des Werkes aufgenommen wird.

    (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Nachschlagewerk in der Form einer elektronischen Datenbank vertrieben wird oder wenn zu einer elektronischen Datenbank, die ein Nachschlagewerk enthält, Zugang gewährt wird.

    • Markenrecht
    • Wiedergabe
    • Marke
    • § 16 MarkenG
    • Nachschlagewerke

Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken

(1) Wird eine eingetragene Marke in einem Wörterbuch, Lexikon oder einem ähnlichen Nachschlagewerk so dargestellt, dass der Eindruck entsteht, es handele sich um einen allgemeinen Begriff (Gattungsbezeichnung) für bestimmte Waren oder Dienstleistungen, kann der Markeninhaber vom Verlag verlangen, dass ein Hinweis ergänzt wird. Dieser Hinweis muss klarstellen, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt.

(2) Ist das Nachschlagewerk bereits veröffentlicht, kann der Markeninhaber nur verlangen, dass der Hinweis nach Absatz 1 in einer späteren, neuen Auflage des Werkes aufgenommen wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend auch dann, wenn das Nachschlagewerk als elektronische Datenbank angeboten wird oder wenn der Zugang zu einer elektronischen Datenbank ermöglicht wird, die ein solches Nachschlagewerk enthält.

____________________________

Beispiel: „Tempo“ im Wörterbuch

Ausgangslage:
„Tempo“ ist eine eingetragene Marke für Papiertaschentücher.

Problem:
Ein Wörterbuch enthält den Eintrag:

Zitat

Tempo, Substantiv: Papiertaschentuch

Dadurch entsteht für Leser der Eindruck, „Tempo“ sei die allgemeine Bezeichnung für ein Taschentuch und keine Marke mehr.

Rechtliche Folge (§ 18 MarkenG):
Der Inhaber der Marke „Tempo“ kann vom Verlag verlangen, dass ein klarstellender Hinweis ergänzt wird, zum Beispiel:

Zitat

Tempo® ist eine eingetragene Marke für Papiertaschentücher.

Wenn das Wörterbuch bereits erschienen ist:
Der Verlag muss nicht sofort alle Exemplare ändern, sondern erst bei der nächsten Auflage den Hinweis aufnehmen.

Elektronische Wörterbücher / Online-Lexika:
Dasselbe gilt z. B. für

  • Online-Wörterbücher
  • digitale Lexika
  • Datenbanken mit Nachschlagewerken

Auch dort muss der Hinweis ergänzt werden.


Warum ist das wichtig?

Weil sonst die Gefahr besteht, dass die Marke zur Gattungsbezeichnung „verwässert“ und langfristig sogar ihren Markenschutz verliert.

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  • PDF

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