Die Ansprüche nach § 135 MarkenG verjähren nach § 20 MarkenG.
Die Ansprüche nach § 135 MarkenG unterliegen den Verjährungsvorschriften des § 20 MarkenG. Das bedeutet, dass sie nur innerhalb der dort festgelegten Fristen geltend gemacht werden können.
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Beispiel: Eine Erzeugervereinigung stellt fest, dass ihre geschützte geografische Angabe unzulässig verwendet wurde. Macht sie ihre Ansprüche jedoch nicht innerhalb der in § 20 MarkenG vorgesehenen Frist geltend, sind diese verjährt und können rechtlich nicht mehr durchgesetzt werden.
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Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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