Die §§ 134 MarkenG bis 136 MarkenG und 139 MarkenG sind auf geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, die auf der Grundlage von internationalen Übereinkünften im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG in der Europäischen Union einen Schutzstatus besitzen, entsprechend anzuwenden. Soweit nach der jeweils zugrunde liegenden internationalen Übereinkunft nicht bestimmt ist, gegen welche Handlungen sich der Schutz der geografischen Angabe richtet, sind die Art. 40 und Art. 41 der Verordnung (EU) 2023/2411 entsprechend anzuwenden.
Fassung ab 16. Jan 2026
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Fassung bis einschl 15. Jan 2026
§ 137 MarkenG Nähere Bestimmungen zum Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über einzelne geographische Herkunftsangaben zu treffen.
(2) In der Rechtsverordnung können
- durch Bezugnahme auf politische oder geographische Grenzen das Herkunftsgebiet,
- die Qualität oder sonstige Eigenschaften im Sinne des § 127 Abs. 2 MarkenG sowie die dafür maßgeblichen Umstände, wie insbesondere Verfahren oder Art und Weise der Erzeugung oder Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder Qualität oder sonstige Eigenschaften der verwendeten Ausgangsmaterialien wie deren Herkunft, und
- die Art und Weise der Verwendung der geographischen Herkunftsangabe
geregelt werden. Bei der Regelung sind die bisherigen lauteren Praktiken, Gewohnheiten und Gebräuche bei der Verwendung der geographischen Herkunftsangabe zu berücksichtigen.