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§ 119 MarkenG

  • sophme
  • 31. Januar 2026 um 19:32
  • 11. Februar 2026 um 21:50
  • 296 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes

    Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Marken, die nach der Verordnung (EU) 2017/1001 angemeldet oder eingetragen worden sind, in den Fällen der Nummern 1 und 2 unmittelbar und in den Fällen der Nummern 3 bis 6 entsprechend wie folgt anzuwenden:

    1. für die Anwendung des § 9 MarkenG (relative Schutzhindernisse) sind angemeldete oder eingetragene Unionsmarken mit älterem Zeitrang den nach diesem Gesetz angemeldeten oder eingetragenen Marken mit älterem Zeitrang gleichgestellt, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bekanntheit im Inland gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG die Bekanntheit in der Union gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst c der Verordnung (EU) 2017/1001 tritt;
    2. dem Inhaber einer eingetragenen Unionsmarke stehen neben den Ansprüchen nach den Art. 9 bis Art. 13 der Verordnung (EU) 2017/1001 die Ansprüche auf Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 und 7 MarkenG), Vernichtung und Rückruf (§ 18 MarkenG), Auskunft (§ 19 MarkenG), Vorlage und Besichtigung (§ 19a MarkenG), Sicherung von Schadensersatzansprüchen (§ 19b MarkenG) und Urteilsbekanntmachung (§ 19c MarkenG) zu;
    3. werden Ansprüche aus einer eingetragenen Unionsmarke gegen die Benutzung einer nach diesem Gesetz eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang geltend gemacht, so ist § 21 Abs. 1 MarkenG entsprechend anzuwenden;
    4. wird ein Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke (§ 42 MarkenG) auf eine eingetragene Unionsmarke mit älterem Zeitrang gestützt, so ist § 43 Abs. 1 MarkenG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Benutzung der Marke mit älterem Zeitrang gemäß § 26 MarkenG die Benutzung der Unionsmarke mit älterem Zeitrang nach Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/1001 tritt;
    5. wird ein Antrag (§ 53 Abs. 1 MarkenG) oder eine Klage (§ 55 Abs. 1 MarkenG) auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Eintragung einer Marke auf eine eingetragene Unionsmarke mit älterem Zeitrang gestützt, so
      • a) ist § 51 Abs. 2 Satz 1 MarkenG entsprechend anzuwenden;
      • b) sind § 53 Abs. 6 MarkenG und § 55 Abs. 3 MarkenG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Benutzung der Marke mit älterem Zeitrang gemäß § 26 MarkenG die Benutzung der Unionsmarke nach Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/1001 tritt;
    6. Anträge auf Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr können von Inhabern eingetragener Unionsmarken in gleicher Weise gestellt werden wie von Inhabern von nach diesem Gesetz eingetragenen Marken; die §§ 146 MarkenG bis 149 MarkenG sind entsprechend anzuwenden.

    _____________________

    EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9

    Fassung ab 16. Jan 2026

    ____________________

    Fassung bis einschl 15. Jan 2026

    Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Marken, die nach der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1) angemeldet oder eingetragen worden sind, in den Fällen der Nummern 1 und 2 unmittelbar und in den Fällen der Nummern 3 bis 6 entsprechend wie folgt anzuwenden:

    ....

    • Markenrecht
    • Gesetzesanwendung
    • Unionsmarken
    • § 119 MarkenG

Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für Marken, die nach der Verordnung (EU) 2017/1001 als Unionsmarken angemeldet oder eingetragen wurden. In bestimmten Fällen gelten sie unmittelbar, in anderen Fällen sinngemäß. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Bei der Anwendung des § 9 MarkenG (relative Schutzhindernisse) werden ältere angemeldete oder eingetragene Unionsmarken wie ältere nationale Marken behandelt. Allerdings kommt es bei bekannten Marken nicht auf die Bekanntheit in Deutschland, sondern auf die Bekanntheit in der gesamten Europäischen Union gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst c der Verordnung (EU) 2017/1001 an.
  • Der Inhaber einer eingetragenen Unionsmarke kann neben den Ansprüchen aus Art. 9 bis Art. 13 der Verordnung (EU) 2017/1001 auch die Ansprüche nach dem MarkenG geltend machen, insbesondere auf Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 und 7 MarkenG), Vernichtung und Rückruf (§ 18 MarkenG), Auskunft (§ 19 MarkenG), Vorlage und Besichtigung (§ 19a MarkenG), Sicherung von Schadensersatzansprüchen (§ 19b MarkenG) sowie Urteilsbekanntmachung (§ 19c MarkenG).
  • Macht der Inhaber einer Unionsmarke Ansprüche gegen die Benutzung einer jüngeren nationalen Marke geltend, ist § 21 Abs. 1 MarkenG sinngemäß anzuwenden.
  • Wird ein Widerspruch gegen die Eintragung einer nationalen Marke auf eine ältere eingetragene Unionsmarke gestützt, ist § 43 Abs. 1 MarkenG entsprechend anzuwenden. Maßgeblich ist dabei jedoch die Benutzung der Unionsmarke nach Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/1001 und nicht § 26 MarkenG.
  • Wird ein Antrag oder eine Klage auf Verfall oder Nichtigkeit einer nationalen Marke auf eine ältere eingetragene Unionsmarke gestützt, gilt:
    • a) § 51 Abs. 2 Satz 1 MarkenG ist entsprechend anzuwenden;
    • b) § 53 Abs. 6 MarkenG und § 55 Abs. 3 MarkenG gelten entsprechend, wobei anstelle der Benutzung nach § 26 MarkenG die Benutzung der Unionsmarke nach Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/1001 maßgeblich ist.
  • Inhaber eingetragener Unionsmarken können Anträge auf Beschlagnahme bei Ein- oder Ausfuhr in gleicher Weise stellen wie Inhaber nationaler Marken. Die §§ 146 MarkenG bis 149 MarkenG gelten entsprechend.

________________________

Beispiel: Ein Unternehmen besitzt eine ältere eingetragene Unionsmarke. Ein anderes Unternehmen meldet später eine ähnliche Marke in Deutschland an. Der Inhaber der Unionsmarke kann Widerspruch einlegen und sich dabei auf seine ältere Unionsmarke berufen. Für die Frage der rechtserhaltenden Benutzung kommt es auf die Benutzung der Marke innerhalb der Europäischen Union nach Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/1001 an. Zusätzlich kann der Inhaber bei einer Verletzung Schadensersatz, Auskunft und weitere Ansprüche nach dem MarkenG geltend machen.

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