Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Marken, die nach der Verordnung (EU) 2017/1001 angemeldet oder eingetragen worden sind, in den Fällen der Nummern 1 und 2 unmittelbar und in den Fällen der Nummern 3 bis 6 entsprechend wie folgt anzuwenden:
- für die Anwendung des § 9 MarkenG (relative Schutzhindernisse) sind angemeldete oder eingetragene Unionsmarken mit älterem Zeitrang den nach diesem Gesetz angemeldeten oder eingetragenen Marken mit älterem Zeitrang gleichgestellt, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bekanntheit im Inland gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG die Bekanntheit in der Union gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst c der Verordnung (EU) 2017/1001 tritt;
- dem Inhaber einer eingetragenen Unionsmarke stehen neben den Ansprüchen nach den Art. 9 bis Art. 13 der Verordnung (EU) 2017/1001 die Ansprüche auf Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 und 7 MarkenG), Vernichtung und Rückruf (§ 18 MarkenG), Auskunft (§ 19 MarkenG), Vorlage und Besichtigung (§ 19a MarkenG), Sicherung von Schadensersatzansprüchen (§ 19b MarkenG) und Urteilsbekanntmachung (§ 19c MarkenG) zu;
- werden Ansprüche aus einer eingetragenen Unionsmarke gegen die Benutzung einer nach diesem Gesetz eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang geltend gemacht, so ist § 21 Abs. 1 MarkenG entsprechend anzuwenden;
- wird ein Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke (§ 42 MarkenG) auf eine eingetragene Unionsmarke mit älterem Zeitrang gestützt, so ist § 43 Abs. 1 MarkenG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Benutzung der Marke mit älterem Zeitrang gemäß § 26 MarkenG die Benutzung der Unionsmarke mit älterem Zeitrang nach Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/1001 tritt;
- wird ein Antrag (§ 53 Abs. 1 MarkenG) oder eine Klage (§ 55 Abs. 1 MarkenG) auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Eintragung einer Marke auf eine eingetragene Unionsmarke mit älterem Zeitrang gestützt, so
- a) ist § 51 Abs. 2 Satz 1 MarkenG entsprechend anzuwenden;
- b) sind § 53 Abs. 6 MarkenG und § 55 Abs. 3 MarkenG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Benutzung der Marke mit älterem Zeitrang gemäß § 26 MarkenG die Benutzung der Unionsmarke nach Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/1001 tritt;
- Anträge auf Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr können von Inhabern eingetragener Unionsmarken in gleicher Weise gestellt werden wie von Inhabern von nach diesem Gesetz eingetragenen Marken; die §§ 146 MarkenG bis 149 MarkenG sind entsprechend anzuwenden.
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EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9
Fassung ab 16. Jan 2026
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Fassung bis einschl 15. Jan 2026
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Marken, die nach der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1) angemeldet oder eingetragen worden sind, in den Fällen der Nummern 1 und 2 unmittelbar und in den Fällen der Nummern 3 bis 6 entsprechend wie folgt anzuwenden:
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