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§ 120 MarkenG

  • sophme
  • 31. Januar 2026 um 20:51
  • 11. Februar 2026 um 21:48
  • 175 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke

    (1) Ist für eine angemeldete oder eingetragene Unionsmarke der Zeitrang einer im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragenen Marke nach Art. 39 oder Art. 40 der Verordnung (EU) 2017/1001 in Anspruch genommen worden und ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Marke wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer nach § 47 Abs. 8 MarkenG oder wegen Verzichts nach § 48 Abs. 1 MarkenG gelöscht worden, so kann auf Antrag nachträglich die Ungültigkeit dieser Marke wegen Verfalls oder wegen Nichtigkeit festgestellt werden. In diesem Fall entfaltet der Zeitrang keine Wirkung.

    (2) Die Feststellung der Ungültigkeit erfolgt unter den gleichen Voraussetzungen wie eine Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit. Jedoch kann die Ungültigkeit einer Marke wegen Verfalls nach § 49 Abs. 1 MarkenG nur festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erklärung des Verfalls nach dieser Vorschrift in dem Zeitpunkt gegeben waren, in dem die Marke wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer oder wegen Verzichts gelöscht worden ist.

    (3) Das Verfahren zur Feststellung der Ungültigkeit richtet sich nach den Vorschriften, die für das Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren einer eingetragenen Marke gelten, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Marke die Feststellung ihrer Ungültigkeit tritt.

    _________________

    EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9

    Fassung ab 16. Jan 2026

    ______________________

    Fassung bis einschl 15. Jan 2026

    (1) Ist für eine angemeldete oder eingetragene Unionsmarke der Zeitrang einer im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragenen Marke nach Art. 39 oder Art. 40 der Unionsmarkenverordnung in Anspruch genommen worden und ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Marke wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer nach § 47 Abs. 8 MarkenG oder wegen Verzichts nach § 48 Abs. 1 MarkenG gelöscht worden, so kann auf Antrag nachträglich die Ungültigkeit dieser Marke wegen Verfalls oder wegen Nichtigkeit festgestellt werden. In diesem Fall entfaltet der Zeitrang keine Wirkung.

    (2) Die Feststellung der Ungültigkeit erfolgt unter den gleichen Voraussetzungen wie eine Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit. Jedoch kann die Ungültigkeit einer Marke wegen Verfalls nach § 49 Abs. 1 MarkenG nur festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erklärung des Verfalls nach dieser Vorschrift auch schon in dem Zeitpunkt gegeben waren, in dem die Marke wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer oder wegen Verzichts gelöscht worden ist.

    (3) ...

    • Markenrecht
    • Marke
    • nachträgliche
    • Unionsmarken
    • Festellung
    • § 120 MarkenG
    • Ungültigkeit

Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke

(1) Hat eine angemeldete oder eingetragene Unionsmarke den Zeitrang einer früher beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marke nach Art. 39 oder Art. 40 der Verordnung (EU) 2017/1001 übernommen und wird diese nationale Marke später gelöscht – entweder weil ihre Schutzdauer nicht verlängert wurde (§ 47 Abs. 8 MarkenG) oder weil auf sie verzichtet wurde (§ 48 Abs. 1 MarkenG) –, kann auf Antrag nachträglich festgestellt werden, dass diese Marke verfallen oder nichtig war. In diesem Fall hat der beanspruchte Zeitrang keine rechtliche Wirkung.

(2) Ob die Ungültigkeit festgestellt wird, richtet sich nach denselben Voraussetzungen wie bei einer regulären Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit. Eine Ungültigkeit wegen Verfalls nach § 49 Abs. 1 MarkenG kann allerdings nur dann festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für den Verfall bereits zu dem Zeitpunkt vorlagen, als die Marke wegen Nichtverlängerung oder Verzichts gelöscht wurde.

(3) Für das Verfahren gelten die gleichen Vorschriften wie für ein Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren bei einer eingetragenen Marke. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass hier nicht der Verfall oder die Nichtigkeit ausgesprochen wird, sondern die Ungültigkeit nachträglich festgestellt wird.

____________________

Beispiel: Ein Unternehmen besitzt eine deutsche Marke und später zusätzlich eine Unionsmarke, für die es den Zeitrang der deutschen Marke beansprucht. Die deutsche Marke wird nicht verlängert und deshalb gelöscht. Später stellt sich heraus, dass die Marke schon vor ihrer Löschung nicht benutzt wurde und damit verfallen war. Auf Antrag kann nun nachträglich ihre Ungültigkeit festgestellt werden. Dadurch verliert auch der für die Unionsmarke beanspruchte Zeitrang seine Wirkung.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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