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§ 121 MarkenG

  • sophme
  • 31. Januar 2026 um 21:12
  • 11. Februar 2026 um 21:47
  • 252 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Umwandlung von Unionsmarken

    (1) Ist dem Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag auf Umwandlung einer angemeldeten oder eingetragenen Unionsmarke nach Art. 139 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 übermittelt worden, so sind die Gebühr und die Klassengebühren nach dem Patentkostengesetz für das Umwandlungsverfahren mit Zugang des Umwandlungsantrages beim Deutschen Patent- und Markenamt fällig.

    (2) Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die noch nicht als Unionsmarke eingetragen war, so wird der Umwandlungsantrag wie die Anmeldung einer Marke zur Eintragung in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts behandelt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anmeldetages nach § 33 Abs. 1 MarkenG der Anmeldetag der Unionsmarke nach Art. 32 der Verordnung (EU) 2017/1001 oder der Tag einer für die Unionsmarke in Anspruch genommenen Priorität tritt. War für die Anmeldung der Unionsmarke der Zeitrang einer im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragenen Marke nach Art. 39 der Verordnung (EU) 2017/1001 in Anspruch genommen worden, so tritt dieser Zeitrang an die Stelle des nach Satz 1 maßgeblichen Tages.

    (3) Betrifft der Umwandlungsantrag einer Marke, die bereits als Unionsmarke eingetragen war, so trägt das Deutsche Patent- und Markenamt die Marke ohne weitere Prüfung unmittelbar nach § 41 Abs. 1 MarkenG unter Wahrung ihres ursprünglichen Zeitrangs in das Register ein. Gegen die Eintragung kann Widerspruch nicht erhoben werden.

    (4) Im übrigen sind auf Umwandlungsanträge die Vorschriften dieses Gesetzes für die Anmeldung von Marken anzuwenden.

    ________________________

    EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9

    Fassung ab 16. Jan 2026

    _____________________

    Fassung bis einschl 15. Jan 2026

    (1) Ist dem Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag auf Umwandlung einer angemeldeten oder eingetragenen Unionsmarke nach Art. 139 Abs. 3 der Unionsmarkenverordnung übermittelt worden, so sind die Gebühr und die Klassengebühren nach dem Patentkostengesetz für das Umwandlungsverfahren mit Zugang des Umwandlungsantrages beim Deutschen Patent- und Markenamt fällig.

    (2) Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die noch nicht als Unionsmarke eingetragen war, so wird der Umwandlungsantrag wie die Anmeldung einer Marke zur Eintragung in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts behandelt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anmeldetages nach § 33 Abs. 1 MarkenG der Anmeldetag der Unionsmarke nach Art. 32 der Unionsmarkenverordnung oder der Tag einer für die Unionsmarke in Anspruch genommenen Priorität tritt. War für die Anmeldung der Unionsmarke der Zeitrang einer im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragenen Marke nach Art. 39 der Unionsmarkenverordnung in Anspruch genommen worden, so tritt dieser Zeitrang an die Stelle des nach Satz 1 maßgeblichen Tages.

    (3) - (4) ...

    • Markenrecht
    • Umwandlung
    • Unionsmarken
    • § 121 MarkenG

Umwandlung von Unionsmarken

(1) Geht beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag auf Umwandlung einer angemeldeten oder eingetragenen Unionsmarke nach Art. 139 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 ein, werden die dafür vorgesehenen Gebühren nach dem Patentkostengesetz sofort mit Eingang des Antrags fällig. Dazu gehören sowohl die Grundgebühr als auch gegebenenfalls anfallende Klassengebühren.

(2) Betrifft der Umwandlungsantrag eine Unionsmarke, die noch nicht eingetragen war, wird der Antrag wie eine normale Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt behandelt. Maßgeblich für den Zeitrang ist jedoch nicht der Tag des Eingangs beim Deutschen Patent- und Markenamt, sondern der ursprüngliche Anmeldetag der Unionsmarke nach Art. 32 der Verordnung (EU) 2017/1001 oder ein dafür beanspruchter Prioritätstag. Wurde für die Unionsmarke zusätzlich der Zeitrang einer früher eingetragenen deutschen Marke nach Art. 39 der Verordnung (EU) 2017/1001 beansprucht, gilt dieser Zeitrang.

(3) Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die bereits als Unionsmarke eingetragen war, trägt das Deutsche Patent- und Markenamt die Marke ohne weitere Prüfung in das Register ein. Der ursprüngliche Zeitrang bleibt erhalten. Gegen diese Eintragung ist kein Widerspruch möglich.

(4) Im Übrigen gelten für Umwandlungsanträge die allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes zur Anmeldung von Marken.

_______________________

Beispiel: Ein Unternehmen meldet eine Unionsmarke an, die später nicht weiterverfolgt wird. Es beantragt daraufhin die Umwandlung in eine deutsche Marke. Das Deutsche Patent- und Markenamt behandelt den Antrag wie eine nationale Anmeldung, übernimmt aber den ursprünglichen Anmeldetag der Unionsmarke als maßgeblichen Zeitrang. War die Unionsmarke bereits eingetragen, erfolgt die Eintragung in Deutschland ohne erneute Prüfung und ohne Möglichkeit eines Widerspruchs.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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