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§ 118 MarkenG

  • sophme
  • 10. Februar 2026 um 00:16
  • 145 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Umwandlung einer internationalen Registrierung

    (1) Wird beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag nach Art. 9quinquies des Protokolls zum Madrider Markenabkommen auf Umwandlung einer im internationalen Register gemäß Art. 6 Abs. 4 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen gelöschten Marke gestellt und geht der Antrag mit den erforderlichen Angaben dem Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Löschung der Marke im internationalen Register zu, so ist der Tag der internationalen Registrierung dieser Marke nach Art. 3 Abs. 4 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen oder der Tag der Eintragung der nachträglichen Schutzerstreckung nach Art. 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen, gegebenenfalls mit der für die internationale Registrierung in Anspruch genommenen Priorität, für die Bestimmung des Zeitrangs im Sinne des § 6 Abs. 2 MarkenG maßgebend.

    (2) Der Antragsteller hat eine Bescheinigung des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum einzureichen, aus der sich die Marke und die Waren oder Dienstleistungen ergeben, für die sich der Schutz der internationalen Registrierung vor ihrer Löschung im internationalen Register auf die Bundesrepublik Deutschland erstreckt hatte.

    (3) Der Antragsteller hat außerdem eine deutsche Übersetzung des Verzeichnisses der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, einzureichen.

    (4) Der Antrag auf Umwandlung wird im Übrigen wie eine Anmeldung zur Eintragung einer Marke behandelt. War jedoch am Tag der Löschung der Marke im internationalen Register die Frist nach Art. 5 Abs. 2a des Protokolls zum Madrider Markenabkommen zur Verweigerung des Schutzes bereits abgelaufen und war an diesem Tag kein Verfahren zur Schutzverweigerung oder zur Schutzentziehung anhängig, so wird die Marke ohne vorherige Prüfung unmittelbar nach § 41 Abs. 1 MarkenG in das Register eingetragen. Gegen die Eintragung einer Marke nach Satz 2 kann kein Widerspruch erhoben werden.

    • Markenrecht
    • Umwandlung
    • Markenschutz
    • Registrierung
    • international
    • Protokoll
    • Markenabkommen
    • Madrid
    • § 118 MarkenG

Umwandlung einer internationalen Registrierung

(1) Wird beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag auf Umwandlung einer international registrierten Marke gestellt, die im internationalen Register gelöscht wurde, muss dieser Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Löschung eingehen und alle erforderlichen Angaben enthalten. Ist das der Fall, gilt für den zeitlichen Rang der Marke der ursprüngliche Tag der internationalen Registrierung oder – bei einer nachträglichen Schutzerstreckung – der entsprechende Eintragungstag. Eine eventuell beanspruchte Priorität aus der internationalen Registrierung wird dabei berücksichtigt.

(2) Der Antragsteller muss eine Bescheinigung des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum einreichen. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen:

  • welche Marke betroffen ist und
  • für welche Waren oder Dienstleistungen sich der Schutz vor der Löschung auf Deutschland erstreckt hatte.

(3) Zusätzlich muss der Antragsteller eine deutsche Übersetzung des Waren- oder Dienstleistungsverzeichnisses einreichen, für das die Markeneintragung beantragt wird.

(4) Der Antrag auf Umwandlung wird grundsätzlich wie eine normale Markenanmeldung behandelt.
Eine Ausnahme gilt, wenn

  • die Frist zur Schutzverweigerung nach dem Madrider Markenabkommen bereits abgelaufen war und
  • zum Zeitpunkt der Löschung kein Verfahren zur Schutzverweigerung oder Schutzentziehung anhängig war.

In diesem Fall wird die Marke ohne vorherige Prüfung direkt in das Register eingetragen. Gegen eine solche Eintragung ist kein Widerspruch möglich.

___________________________

Beispiel: Eine international registrierte Marke verliert ihren Schutz, weil sie im internationalen Register gelöscht wird. Der Markeninhaber stellt jedoch innerhalb von drei Monaten einen Antrag auf Umwandlung beim Deutschen Patent- und Markenamt und reicht alle erforderlichen Unterlagen ein. Dadurch behält die Marke ihren ursprünglichen Zeitrang. Sind außerdem alle Fristen bereits abgelaufen und läuft kein Verfahren mehr, wird die Marke ohne weitere Prüfung direkt als nationale Marke in das deutsche Register eingetragen.

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