Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Art. 29 GG unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen.
"Neugliederung von Berlin und Brandenburg"
Die Neugliederung des Gebiets der Länder Berlin und Brandenburg kann abweichend von Art. 29 GG durch eine Vereinbarung beider Länder erfolgen. Dabei müssen die Wahlberechtigten beider Länder beteiligt werden.
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Kurz informiert - News 07.09. - 13.09.2026
- EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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