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Artikel 119 GG

  • klaus25
  • 10. Januar 2026 um 00:16
  • 123 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • "Regelungen zu Flüchtlingen und Vertriebenen"

    In Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere zu ihrer Verteilung auf die Länder, kann bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Für besondere Fälle kann dabei die Bundesregierung ermächtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen. Die Weisungen sind außer bei Gefahr im Verzuge an die obersten Landesbehörden zu richten.

    • Grundgesetz
    • Regelungen
    • Flüchtlinge
    • Schlussbestimmung
    • Übergangsbestimmungen
    • Vertriebene
    • Art. 119 GG

"Regelungen zu Flüchtlingen und Vertriebenen"

In Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere bei ihrer Verteilung auf die Länder, kann die Bundesregierung bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Dafür ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. In besonderen Fällen kann die Bundesregierung außerdem ermächtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen. Diese Weisungen sind grundsätzlich an die obersten Landesbehörden zu richten, außer wenn Gefahr im Verzug besteht.

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Kurz informiert - News 17.08. - 23.08.2026

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