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Artikel 120 GG

  • klaus25
  • 10. Januar 2026 um 00:20
  • 164 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • "Verteilung der Kriegsfolgelasten"

    (1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluss der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder lässt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt.

    (2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Ausgaben übernimmt.

    • Grundgesetz
    • Schlussbestimmung
    • Übergangsbestimmungen
    • Verteilung
    • Art. 120 GG
    • Kriegsfolgelasten

"Verteilung der Kriegsfolgelasten"

(1) Der Bund trägt die Kosten für Besatzungsausgaben sowie sonstige innere und äußere Kriegsfolgelasten, soweit Bundesgesetze dies regeln. Sind diese Lasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden, tragen Bund und Länder die Kosten nach Maßgabe dieser Gesetze. Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die weder geregelt wurden noch künftig geregelt werden und die bis zum 1. Oktober 1965 von Ländern, Gemeinden oder anderen Trägern erbracht wurden, muss der Bund nicht übernehmen. Der Bund trägt außerdem die Zuschüsse zur Sozialversicherung, einschließlich der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Die Verteilung der Kriegsfolgelasten lässt bestehende Entschädigungsansprüche unberührt.

(2) Die Einnahmen gehen zu dem Zeitpunkt auf den Bund über, zu dem er auch die entsprechenden Ausgaben übernimmt.

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