Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Art. 29 GG durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muss.
"Neugliederung der südwestdeutschen Länder"
Die Neugliederung des Gebiets der Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern kann abweichend von Art. 29 GG durch eine Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, wird die Neugliederung durch ein Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muss.
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Kurz informiert - News 07.09. - 13.09.2026
- EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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