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Schuldrecht III ZR 8/25 - Glasfaseranschluss: Klausel in AGB mit einer Mindestvertragslaufzeit, die mit der Freischaltung des Anschlusses beginnen soll, ist unwirksam

  • juristi.Red
  • 8. Januar 2026 um 18:46
  • 323 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Wirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Telekommunikationsunternehmens zur anfänglichen Mindestvertragslaufzeit entschieden.

    Sachverhalt:

    Der Kläger ist ein in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband. Das beklagte Telekommunikationsunternehmen, das sich am Ausbau des Glasfasernetzes in Deutschland beteiligt und Telekommunikationsdienstleistungen für den Internetzugang über Glasfaserleitungen erbringt, verwendet in Verträgen mit Verbrauchern über einen von der Beklagten noch herzustellenden Glasfaseranschluss (DGN-Anschluss) eine Klausel, die eine anfängliche Mindestlaufzeit von 12 oder 24 Monaten vorsieht, die mit der Freischaltung des DGN-Anschlusses zu laufen beginnen soll.

    Der Kläger hält die Bestimmung, dass die Mindestvertragslaufzeit mit dem Datum der Freischaltung des Anschlusses beginnt, für unzulässig.

    Bisheriger Prozessverlauf:

    Das Oberlandesgericht hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zur Unterlassung der Verwendung dieser und einer inhaltsgleichen Klausel in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse über Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber Verbrauchern sowie zum Ersatz von Abmahnkosten nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer Revision möchte die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Der III. Zivilsenat hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass die Klausel gemäß § 309 Nr. 9 Buchst a BGB sowie gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG unwirksam ist. Nach § 309 Nr. 9 Buchst a BGB sind Klauseln unwirksam, wenn sie eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags vorsehen. Dabei beginnt die Vertragslaufzeit im Sinne dieser Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem Vertragsschluss und nicht erst im Zeitpunkt der Leistungserbringung.

    § 309 Nr. 9 BGB ist auch auf den vorliegenden Vertrag anwendbar. Bei diesem überwiegt nicht die Gebrauchsüberlassung. Denn die Beklagte hat keine Verpflichtung zur Herstellung und Gebrauchsüberlassung eines Glasfaseranschlusses übernommen.

    Die beanstandete Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 9 Buchst a BGB, weil sie dazu führen kann, dass die - mit Vertragsschluss beginnende - Laufzeit eines Vertrages 24 Monate überschreitet.

    § 56 Abs. 1 TKG verdrängt als speziellere Vorschrift § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB nicht und führt auch nicht dazu, dass in seinem Anwendungsbereich als Beginn der Laufzeit das Datum der Bereitstellung des Telekommunikationsdienstes beziehungsweise der Herstellung des Anschlusses anzusehen wäre. Der Senat hat mit Urteil vom 10. Juli 2025 (III ZR 61/24) für Folgeverträge (insbesondere Vertragsverlängerungen) entschieden, dass auch bei § 56 Abs. 1 TKG für den Beginn der Vertragslaufzeit nicht auf den Zeitpunkt der vereinbarten erstmaligen Leistungserbringung, sondern auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist. Die in diesem Urteil offengelassene Frage, ob die Besonderheiten des Marktes auf dem Telekommunikationsdienstleistungssektor (Vorvermarktung beim Glasfaserausbau; Praxis des Anbieterwechsels) zu einer abweichenden Auslegung beim Abschluss eines Erstvertrags führen, hat er nunmehr verneint. Für eine solche Auslegung ergeben sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus ihrer Systematik oder Entstehungsgeschichte Anhaltspunkte. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 56 Abs. 2 TKG diesen Besonderheiten Rechnung getragen.

    Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union war nicht veranlasst, da die einschlägige Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EU) 2018/1972 ausdrücklich nationale Regelungen gestattet, die kürzere maximale Mindestvertragslaufzeiten vorsehen.

    Zugleich ist die Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken von § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht zu vereinbaren ist und daher die Vertragspartner der Beklagten gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligt.

    BGH-Urteil vom 8. Januar 2026 - III ZR 8/25 - BGH PM 04/2026

    Vorinstanz:

    Hanseatisches Oberlandesgericht - Urteil vom 19. Dezember 2024 - 10 UKl 1/24

    • Klausel
    • AGB
    • BGH
    • Schuldrecht
    • AGB Kontrolle
    • TKG
    • Glasfaseranschluss
    • Mindestvertragslaufzeit
    • Freischaltung
    • DGN-Anschluss

Ein Telekommunikationsunternehmen, das Glasfaseranschlüsse anbietet, hatte in seinen Verträgen eine Klausel stehen, wonach

👉 die Mindestvertragslaufzeit (12 oder 24 Monate)
👉 erst mit der Freischaltung des Glasfaseranschlusses beginnen sollte
👉 und nicht schon mit dem Vertragsschluss.

Ein Verbraucherverband hielt das für unzulässig – und klagte.


Die zentrale Frage

Darf ein Anbieter die Mindestvertragslaufzeit erst dann beginnen lassen, wenn der Anschluss technisch freigeschaltet ist?

Oder gilt:

Zitat

Die Vertragslaufzeit beginnt immer schon mit dem Abschluss des Vertrags?


Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH)

👉 Die Klausel ist unwirksam.

Der BGH hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und die Revision des Unternehmens zurückgewiesen.


Warum ist die Klausel unwirksam?

🔹 1. Höchstens 24 Monate Bindung – ab Vertragsschluss

Nach dem Gesetz (§ 309 Nr. 9 BGB):

  • Verbraucher dürfen höchstens 24 Monate an einen Vertrag gebunden werden
  • Diese Frist beginnt mit dem Vertragsschluss, nicht erst später

📌 Das ist ständige Rechtsprechung des BGH.


🔹 2. Die beanstandete Klausel verlängert die Bindung faktisch

Wenn:

  • der Vertrag heute abgeschlossen wird,
  • der Glasfaseranschluss aber erst Monate später freigeschaltet wird,
  • und erst dann die 24 Monate laufen sollen,

dann ist der Kunde länger als 24 Monate gebunden.

➡️ Das verstößt gegen das Gesetz.


🔹 3. Es handelt sich nicht um einen „reinen Bau- oder Mietvertrag“

Das Unternehmen argumentierte:

Zitat

„Wir bauen ja erst den Anschluss – deshalb soll die Laufzeit später beginnen.“

Der BGH sagt aber:

  • Im Vordergrund steht die Telekommunikationsdienstleistung
  • nicht die bloße Herstellung oder Überlassung eines Anschlusses

➡️ Deshalb gelten die normalen Verbraucherschutzregeln.


🔹 4. Auch das Telekommunikationsgesetz hilft dem Anbieter nicht

Der Anbieter berief sich auf § 56 TKG.

Der BGH stellt klar:

  • Auch nach dem Telekommunikationsgesetz beginnt die Vertragslaufzeit
    👉 mit dem Vertragsschluss
    👉 nicht mit der Freischaltung

Besonderheiten beim Glasfaserausbau (Vorvermarktung etc.) ändern daran nichts.


🔹 5. Unangemessene Benachteiligung der Verbraucher

Die Klausel benachteiligt Verbraucher zusätzlich, weil sie:

  • länger gebunden sind,
  • obwohl sie die Leistung noch gar nicht nutzen können,
  • und keine echte Wahlmöglichkeit haben.

➡️ Das verstößt auch gegen das Transparenz- und Fairnessgebot im AGB-Recht.


Das Ergebnis

✅ Die Klausel ist unwirksam
❌ Mindestlaufzeiten dürfen nicht erst mit der Freischaltung beginnen
📅 Die Laufzeit beginnt immer mit dem Vertragsschluss


Merksatz

Zitat

Bei Telekommunikationsverträgen zählt der Tag der Unterschrift –
nicht der Tag, an dem das Internet endlich funktioniert.

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