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Artikel 115c GG

  • klaus25
  • 8. Januar 2026 um 16:05
  • 8. Januar 2026 um 16:06
  • 233 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • "Erweiterte Befugnisse des Bundes im Verteidigungsfall"

    (1) Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

    (2) Soweit es die Verhältnisse während des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch Bundesgesetz für den Verteidigungsfall

    1. bei Enteignungen abweichend von Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG die Entschädigung vorläufig geregelt werden,
    2. für Freiheitsentziehungen eine von Art. 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 GG abweichende Frist, höchstens jedoch eine solche von vier Tagen, für den Fall festgesetzt werden, dass ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten geltenden Frist tätig werden konnte.

    (3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kann für den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der Länder abweichend von den Abschnitten VIII, VIIIa und X geregelt werden, wobei die Lebensfähigkeit der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.

    (4) Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 dürfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles angewandt werden.

    • Grundgesetz
    • Verteidigungsfall
    • Befugnisse
    • Bund
    • Art. 115c GG
    • erweiterte Befugnisse

"Erweiterte Befugnisse des Bundes im Verteidigungsfall"

(1) Im Verteidigungsfall darf der Bund auch in Bereichen Gesetze erlassen, die sonst in die Zuständigkeit der Länder fallen. Diese Gesetze benötigen die Zustimmung des Bundesrates.

(2) Soweit es die Lage im Verteidigungsfall erfordert, kann der Bund durch Gesetz besondere Regelungen treffen, zum Beispiel:

  • bei Enteignungen die Entschädigung vorläufig festlegen,
  • bei Freiheitsentziehungen längere Fristen vorsehen als im Normalfall, höchstens jedoch bis zu vier Tage, wenn ein Richter nicht rechtzeitig entscheiden konnte.

(3) Zur Abwehr eines aktuellen oder unmittelbar drohenden Angriffs kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen von Bund und Ländern abweichend geregelt werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände funktionsfähig bleiben, insbesondere auch finanziell.

(4) Bundesgesetze nach Absatz 1 und Absatz 2 erster Anstrich dürfen bereits vor dem Eintritt des Verteidigungsfalls angewendet werden, soweit dies zur Vorbereitung ihres Vollzugs erforderlich ist.

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