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Artikel 104 GG

  • Weitergeleitet von „Art. 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 GG“
  • sophme
  • 16. Mai 2022 um 11:26
  • 20. Januar 2026 um 00:53
  • 1.872 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • "Beschränkung der Freiheit der Person"

    (1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.

    (2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

    (3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

    (4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

    • Grundgesetz
    • Unversehrtheit
    • Rechtsprechung
    • Art. 104 GG
    • Freiheitsbeschränkung

(1) Die Freiheit einer Person kann nur durch ein offizielles Gesetz eingeschränkt werden, und das Ganze muss nach den dort festgelegten Regeln laufen. Festgenommene dürfen auf keinen Fall psychisch oder physisch misshandelt werden.

(2) Nur ein Richter darf entscheiden, ob jemand festgehalten werden darf und wie lange. Wenn jemand ohne richterlichen Beschluss festgenommen wird, muss sofort ein Richter eingeschaltet werden. Die Polizei darf niemanden länger als bis zum Ende des Tages festhalten, nachdem sie ihn geschnappt hat. Die genauen Regeln dafür sind gesetzlich festgelegt.

(3) Wenn jemand wegen Verdachts auf eine Straftat festgenommen wird, muss er spätestens am Tag nach der Festnahme dem Richter vorgeführt werden. Der Richter muss ihm die Gründe für die Festnahme erklären, ihn befragen und ihm die Möglichkeit geben, sich zu äußern. Der Richter muss dann schnell entweder einen schriftlichen Haftbefehl mit Begründung ausstellen oder die Freilassung anordnen.

(4) Bei jeder Entscheidung des Richters über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung muss sofort ein Angehöriger oder eine vertrauenswürdige Person des Festgehaltenen informiert werden.

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
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