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Artikel 115d GG

  • klaus25
  • 8. Januar 2026 um 16:16
  • 194 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • "Besonderes Gesetzgebungsverfahren im Verteidigungsfall"

    (1) Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle abweichend von Art. 76 Abs. 2 GG, Art. 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 GG, Art. 78 GG und Art. 82 Abs. 1 GG die Regelung der Absätze 2 und 3.

    (2) Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich bezeichnet, sind gleichzeitig mit der Einbringung beim Bundestage dem Bundesrate zuzuleiten. Bundestag und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzüglich gemeinsam. Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, bedarf es zum Zustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestage beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

    (3) Für die Verkündung der Gesetze gilt Art. 115a Abs. 3 Satz 2 GG entsprechend.

    • Grundgesetz
    • Verteidigungsfall
    • Gesetzgebungsverfahren
    • Art. 115d GG

"Besonderes Gesetzgebungsverfahren im Verteidigungsfall"

(1) Im Verteidigungsfall gelten für die Gesetzgebung des Bundes abweichende Regeln. Die üblichen Verfahren nach Art. 76 Abs. 2 GG, Art. 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 GG, Art. 78 GG sowie Art. 82 Abs. 1 GG finden dann keine Anwendung. Stattdessen gelten die besonderen Regelungen der Absätze 2 und 3.

(2) Gesetzesentwürfe der Bundesregierung, die als dringlich eingestuft werden, müssen gleichzeitig an Bundestag und Bundesrat eingebracht werden. Beide beraten diese Entwürfe unverzüglich gemeinsam. Ist für ein Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, genügt dafür die Mehrheit seiner Stimmen. Die Einzelheiten regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(3) Für die Verkündung dieser Gesetze gelten die besonderen Verkündungsregeln des Verteidigungsfalls entsprechend.

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Kurz informiert - News

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