§ 2283 BGB

  • Anfechtungsfrist

    (1) Die Anfechtung durch den Erblasser kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.


    (2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206 BGB, 210 BGB entsprechende Anwendung.


    (3) Hat im Falle des § 2282 Abs. 2 BGB der gesetzliche Vertreter den Erbvertrag nicht rechtzeitig angefochten, so kann nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit der Erblasser selbst den Erbvertrag in gleicher Weise anfechten, wie wenn er ohne gesetzlichen Vertreter gewesen wäre.

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft