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Strafrecht 5 StR 324/25 - Urteil des Landgerichts Chemnitz im "Mordfall Valeriia" rechtskräftig

  • sophme
  • 12. Dezember 2025 um 13:21
  • 109 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Chemnitz verworfen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht den Angeklagten am 31. Januar 2025 wegen Mordes an der 9-jährigen Tochter seiner kurzzeitigen Lebensgefährtin zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts ging der Angeklagte im Februar 2024 eine Beziehung mit der Nebenklägerin (der Mutter der Getöteten) ein, die im Jahr 2022 mit ihren Töchtern aus der Ukraine nach Deutschland geflohen war. Er wohnte in deren Wohnung in Döbeln und entwickelte auch zu den Töchtern ein freundschaftliches Verhältnis. Die Beziehung wurde am 20. Mai 2024 durch die Nebenklägerin beendet, nachdem der Angeklagte gewaltsam versucht hatte, ihr Mobiltelefon zu erlangen, um überprüfen zu können, mit wem sie Nachrichten austauschte. Der Angeklagte wohnte fortan an seiner Arbeitsstelle in Tschechien. Am Vorabend der Tat hielt er sich in der Nähe der Wohnung der Nebenklägerin auf und erlangte Kenntnis davon, dass bei dieser eine männliche Person zu Gast war. Spätestens in der Nacht entschloss er sich, die ältere Tochter der Nebenklägerin, mit der er noch am selben Abend telefonisch Kontakt hatte, zu töten. Hierdurch wollte er sich an der Nebenklägerin für die Trennung von ihm und ihren Kontakt zu einem anderen Mann rächen. Am nächsten Morgen passte er das Mädchen auf dem Schulweg ab, ließ es in seinen Pkw einsteigen und fuhr mit ihm in ein Waldgebiet, wo er es tötete.

    Das Landgericht hat die Tat als Mord (§ 211 StGB) bewertet. Dazu hat es die Mordmerkmale der Heimtücke und der Tötung aus niedrigen Beweggründen bejaht. Insbesondere in der Erfüllung von gleich zwei Mordmerkmalen sowie in der Degradierung der Getöteten zu einem bloßen Objekt der Rache an ihrer Mutter hat das Landgericht die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erblickt.

    Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

    BGH-Beschluss vom 13. August 2025 - 5 StR 324/25 - BGH PM 163/2025

    Vorinstanz:

    Landgericht Chemnitz - Urteil vom 31. Januar 2025 - 1 Ks 210 Js 22484/24

    LogIn zur Mitteilung

    • Mord
    • BGH
    • Kind
    • besondere Schwere
    • Schuld
    • LG Chemnitz
    • Valeriia

BGH bestätigt lebenslange Haftstrafe für Mord an 9-jähriger Tochter

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 31. Januar 2025 verworfen. Damit ist das Urteil, mit dem der Angeklagte wegen Mordes an der 9-jährigen Tochter seiner Lebensgefährtin zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt wurde, rechtskräftig.

Was war passiert?

Der Angeklagte hatte 2024 eine Beziehung mit der Mutter des Opfers, einer Frau, die 2022 mit ihren Töchtern aus der Ukraine geflüchtet war. Nachdem die Beziehung am 20. Mai 2024 aufgrund von Gewalt durch den Angeklagten beendet wurde, rächte er sich, indem er sich das Vertrauen der älteren Tochter der Mutter erschlich und sie in einen abgelegenen Wald fuhr, wo er sie tötete.

Mordmerkmale

Das Landgericht hatte die Tat als Mord bewertet und die Mordmerkmale der Heimtücke (der Angeklagte brachte das Mädchen in eine hilflose Lage) und der niedrigen Beweggründe (Rache an der Mutter des Mädchens) als erfüllt angesehen.

Schuldschwere

Besonders schwer wurde die Schuld des Angeklagten gewichtet, da er die 9-jährige Tochter der Mutter als bloßes Objekt seiner Rache benutzte.

Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte das Urteil und stellte fest, dass keine Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten vorlagen. Das Urteil ist somit rechtskräftig.

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