Von weiteren Anklagevorwürfen, unter anderem wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung zulasten des Rappers "Bushido", hat es den Angeklagten freigesprochen und angeordnet, dass er für erlittene Untersuchungshaft nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) zu entschädigen ist.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte von 2004 bis 2018 Manager des Rappers "Bushido". Einige der mit diesem und anderen Personen im Zeitraum von Oktober 2017 bis November 2018 geführten vertraulichen Gespräche hatte er heimlich mit seinem Mobiltelefon aufgezeichnet.
Die Überprüfung des Urteils auf die mit der Sachrüge und Verfahrensbeanstandungen geführte, auf die festgesetzte Tagessatzhöhe beschränkte Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil aufgedeckt. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Auf die gegen die Anordnung der Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten hat der Senat diese aufgehoben. Die erlittene Untersuchungshaft ist nach der vorrangig zu beachtenden Vorschrift des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB von Amts wegen auf die festgesetzte Geldstrafe anzurechnen und reduziert diese. Da der Zeitraum der verbüßten Untersuchungshaft die Höhe der Geldstrafe nicht übersteigt, hatte die Entschädigung vollständig zu entfallen.
BGH-Beschluss vom 9. Oktober 2025 – 5 StR 254/25 - BGH PM 216/2025
Vorinstanz:
Landgericht Berlin I - Urteil vom 5. Februar 2024 - (538 KLs) 255 Js 170/18 (17/19)
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