Strafrecht - Besonderer Teil - Aussetzung - § 221 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB Hilflose Lage ist eine Situation, in der sich das Opfer nicht selbst zu schützen oder zu helfen vermag. (Joecks, Studienkommentar, 4. Auflage, § 221 RNr 5)