hinterlistig

  • Strafrecht - Körperverletzung - Qualifikation § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB

    ist ein Überfall, wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise, also mit List vorgeht, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf die Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen.

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