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  6. Jahrgang 2025.

Verwaltungsrecht 9 A 2.24, 9 A 4.24 - Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der A 26-Ost (Hamburg) teilweise erfolgreich

  • sophme
  • 22. November 2025 um 17:53
  • 22. November 2025 um 17:57
  • 199 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat auf die Klage von zwei Umweltverbänden den Planfeststellungsbeschluss für den ersten Bauabschnitt der Bundesautobahn A 26-Ost, die als direkte Weiterführung der A 26-West (Stade – Hamburg) die A 7 und die A 1 verbinden soll, für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Die weitere Klage der Betreiberin einer Mineralölraffinerie im Hafengebiet ist hingegen ohne Erfolg geblieben.

    Das Bundesverwaltungsgericht ist den Rügen der klagenden Umweltverbände zum Teil gefolgt. Danach ist die Auswahl zwischen den verschiedenen Trassenvarianten unter Klimaschutzgesichtspunkten defizitär. Der Planfeststellungsbeschluss hat sich für die Variante Süd 1 entschieden, die – als einzige der näher in Betracht gezogenen Varianten – anlage- und baubedingt rd. 18,5 ha hochwertige Böden (überwiegend Niedermoorböden) in Anspruch nimmt. Der Planfeststellungsbeschluss hält eine nähere Alternativenbetrachtung unter Klimaschutzaspekten für nicht erforderlich, weil die gewählte Trasse bereits eine positive Klimabilanz aufweise und es nicht wahrscheinlich sei, dass die Wahl einer anderen geeigneten Variante zu einer weiteren deutlichen Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen führen würde. Dieses Vorgehen verstößt gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG (Bundes-Klimaschutzgesetz). Nach dieser Vorschrift haben die Träger öffentlicher Aufgaben bei Planungen und Entscheidungen Zweck und Ziele des Klimaschutzgesetzes zu berücksichtigen. Die Berücksichtigungspflicht ist sektorübergreifend zu verstehen und umfasst auch den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft nach § 3a KSG. Da die Variantenprüfung Teil der Abwägungsentscheidung nach § 17 FStrG (Bundesfernstraßengesetz) ist, gilt die sektorübergreifende Berücksichtigungspflicht auch insoweit. Der Planfeststellungsbeschluss hätte deshalb zumindest im Wege einer Grobanalyse die Auswirkungen der Trassenvarianten auf die in §§ 1 KSG und 3 KSG konkretisierten nationalen Klimaschutzziele untersuchen und in die Entscheidung einbeziehen müssen. Diese Pflicht entfällt nicht allein deshalb, weil die gewählte Trasse bereits eine positive Klimabilanz aufweist. Die Bilanz anderer Varianten könnte noch positiver sein. Zudem kann der Inanspruchnahme hochwertiger Niedermoorböden ein eigenständiges klimarelevantes Gewicht zukommen.

    Der Senat hält es nicht für völlig ausgeschlossen, dass bei einer ordnungsgemäßen Einstellung der Klimabelange in die Variantenprüfung die von den Klägern favorisierte Variante Süd 2 gewählt worden wäre, da sie keine Niedermoorböden in Anspruch nimmt, artenschutzrechtlich konfliktärmer, kürzer und damit kostengünstiger ist und ihr – in Bezug auf die Hafenerweiterung – jedenfalls keine rechtlichen Hinderungsgründe entgegenstehen.

    Ein weiterer Fehler ergibt sich daraus, dass die mit dem Planfeststellungsbeschluss erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse zu unbestimmt sind. Die übrigen Einwände der Kläger, u. a. zum Habitat- und Artenschutz und zu den Annahmen zum verkehrlichen Bedarf, hatten dagegen keinen Erfolg.

    Die festgestellten Fehler können in einem ergänzenden Verfahren behoben werden. Sie führen daher nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern nur zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit.

    Die Klage der Betreiberin einer Mineralölraffinerie ist dagegen insgesamt ohne Erfolg geblieben. Die mit dem Neubau der A 26-Ost vorgesehene Umverlegung einer Hochspannungsleitung verletzt die Klägerin nicht in abwägungsrelevanten Belangen. Der vorgesehene Sicherheitsabstand zwischen der Hochspannungsleitung und dem Raffineriegelände der Klägerin ist nach den vorgelegten und zuletzt in der mündlichen Verhandlung erläuterten Gefährdungssimulationen ausreichend.

    BVerwG 9 A 2.24 - Urteil vom 08. Oktober 2025

    BVerwG 9 A 4.24 - Urteil vom 08. Oktober 2025

    BVerwG PM 75/2025

    • BVerwG
    • Klage
    • Hamburg
    • Autobahn
    • Neubau
    • Planfestellungsbeschluss
    • A 26-Ost

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden:

  • Der Planfeststellungsbeschluss für den ersten Bauabschnitt der A 26-Ost ist rechtswidrig und derzeit nicht vollziehbar,
  • aber nicht aufgehoben, weil die Fehler in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden können.

Zwei Umweltverbände hatten geklagt – mit Erfolg.
Eine weitere Klage einer Raffineriebetreiberin blieb dagegen ohne Erfolg.


Worum geht es bei der A 26-Ost?

Die A 26-Ost soll:

  • die A 26 (aus Richtung Stade)
  • direkt mit der A 7 und A 1
  • im Hamburger Hafen verbinden.

Es geht um eine bedeutende Verkehrsverbindung im Hafenbereich.


Warum haben die Umweltverbände gewonnen?

Das Gericht stellte zwei wesentliche Fehler im Planfeststellungsbeschluss fest:


1. Fehlerhafte Variantenprüfung unter Klimaschutzgesichtspunkten (§ 13 KSG)

Der große Kritikpunkt:

Die Klimafolgen verschiedener Streckenvarianten wurden nicht sorgfältig genug verglichen.

Der Beschluss hatte sich für Variante Süd 1 entschieden, obwohl:

  • nur diese Variante
    → 18,5 Hektar hochwertige Böden (v. a. Niedermoorböden) zerstört,
  • diese Böden eine hohe Bedeutung für den Klimaschutz haben.

Der Planungsträger meinte, weitere Klimaprüfungen seien unnötig, da Süd 1 „ohnehin eine positive Klimabilanz“ habe.

Das BVerwG sagt:

➡️ Das ist falsch.
➡️ Nach § 13 KSG müssen Behörden alle Klimabelange ernsthaft und sektorübergreifend prüfen,
auch solche aus dem Bereich:

  • Landnutzung,
  • Landnutzungsänderung,
  • Moore und Böden.

Was hätte passieren müssen?

Mindestens eine Grobanalyse der Klimawirkungen aller Varianten:

  • Wie viel CO₂ wird durch Bau und Betrieb freigesetzt?
  • Welche Klima-Senken (z. B. Moorboden) gehen verloren?
  • Welche Variante wäre klimafreundlicher?

Die bloße Feststellung, dass die gewählte Variante „positiv“ sei, genügt nicht,
denn:

➡️ „Positiv“ schließt nicht aus, dass eine andere Variante noch besser für das Klima wäre.

Mögliche Folge: andere Trasse könnte ausgewählt werden

Das Gericht hält es für nicht ausgeschlossen, dass bei korrekter Klimaprüfung die Variante Süd 2 bevorzugt worden wäre:

  • sie zerstört keine Niedermoorböden,
  • sie hat weniger Artenschutzkonflikte,
  • sie ist etwas kürzer → kostengünstiger,
  • es gibt keine rechtlichen Hindernisse.

2. Fehlerhafte wasserrechtliche Erlaubnisse

Das Gericht bemängelt außerdem:

➡️ Die wasserrechtlichen Genehmigungen im Planfeststellungsbeschluss sind zu unbestimmt
(z. B. unklare Regelungen, ungenaue Auflagen).


Warum wird das Projekt nicht aufgehoben?

Die Fehler sind behebbar:

  • Sie können in einem ergänzenden Verfahren nachträglich korrigiert werden.
  • Deshalb wird der Beschluss nicht vernichtet, sondern nur:

➡️ rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.

Das bedeutet:

  • Die Planung bleibt bestehen,
  • aber es darf nicht gebaut werden,
  • bis die Fehler geheilt sind.

Warum hat die Raffinerie ihre Klage verloren?

Die Mineralölraffinerie klagte wegen der geplanten Umverlegung einer Hochspannungsleitung.

Sie befürchtete:

  • Sicherheitsrisiken,
  • zu geringen Abstand zur Anlage.

Das BVerwG sagt:

➡️ Die Sicherheitsabstände sind ausreichend,
➡️ die vorgelegten Gefährdungssimulationen sind überzeugend.

Deshalb:

  • Keine Verletzung ihrer Rechte,
  • Klage vollständig abgewiesen.

Ergebnis in Kürze

Umweltverbände: Erfolg (teilweise)

  • Klimaschutzprüfung fehlerhaft
  • Wasserrechtliche Genehmigungen unbestimmt
  • → Beschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar

Raffinerie: kein Erfolg

  • Sicherheitsabstände ausreichend
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