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Medienrecht 1 BvR 2721/24 - Unzulässige Verfassungsbeschwerde nach Beleidigungen auf You Tube

  • sophme
  • 21. November 2025 um 09:19
  • 21. November 2025 um 09:19
  • 147 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich der Beschwerdeführer gegen seine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung wendet.

    Der Beschwerdeführer veröffentlichte auf seinem YouTube-Kanal drei Videos, die sich auf drei jeweils klar zu identifizierende deutsche Politikerinnen beziehen. In zwei der drei Videos ist unter anderem eine Filmsequenz eingeschnitten, in der eine Person „Ey, Du kleine Fotze! Ey, Du kleine Fotze, Du dreckige!“ rief, nachdem zuvor Sequenzen, die die jeweils betroffene Politikerin zeigten, eingeblendet wurden. Im dritten Video kommentierte der Beschwerdeführer eine Äußerung einer dritten Politikerin bezogen auf das Themenfeld der Migrationsbegrenzung in ironischem Ton mit dem Satz „Papperlapapp, die aufgedunsene Dampfnudel, fliegt die ein, wir haben Platz!“. Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer wegen Beleidigung in drei Fällen aufgrund des zuvor geschilderten Sachverhalts verurteilt. Die Berufung und die Revision des Beschwerdeführers wurden jeweils verworfen.

    Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (Grundgesetz). So seien unter anderem die Äußerungen zu Unrecht als Schmähkritik eingeordnet worden.

    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, sie zeigt insbesondere weder eine mögliche Verletzung der Kunstfreiheit noch der Meinungsfreiheit hinreichend auf.

    Selbst wenn man vom Vorliegen eines Kunstwerkes ausginge, hat die Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend dargelegt, dass eine Verurteilung auf dieser Grundlage ausscheidet. Insbesondere wird die Frage, inwieweit das Vorliegen von Schmähkritik über die anerkannte Bedeutung in der Dogmatik der Meinungsfreiheit hinaus auch für die Kunstfreiheit erheblich ist, nicht erörtert.

    Der Beschwerdeführer hat auch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass das Landgericht fälschlicherweise vom Vorliegen von Schmähkritik ausgegangen ist.

    Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer nicht inhaltlich damit auseinandergesetzt, dass das Landgericht zumindest eine hilfsweise Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der betroffenen Politikerinnen durchgeführt hat und es deswegen nicht darauf ankommt, ob eine Schmähkritik, die eine Abwägung entbehrlich machen würde, vorliegt. Weshalb die hilfsweise Abwägung verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen sollte, legt die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend dar.

    BVerfG-Beschluss vom 9. Juni 2025 - 1 BvR 2721/24 - BVerfG PM 78/2025

    __________________________________

    LogIn zum Volltext

    • Schmähkritik
    • Strafrecht
    • Verfassungsbeschwerde
    • Persönlichkeitsrecht
    • Kunstfreiheit
    • Beleidigung
    • Meinungsfreiheit
    • youtube
    • BVerfG
    • You Tube

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer wollte erreichen, dass seine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung aufgehoben wird.

➡️ Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht ausreichend begründet wurde.


Worum ging es?

Der Beschwerdeführer veröffentlichte drei YouTube-Videos über drei klar erkennbare deutsche Politikerinnen.
Dabei:

1. Zwei Videos

Nach Einblendungen der Politikerinnen folgte jeweils eine Szene mit der Aussage:

Zitat

„Ey, du kleine Fotze! Ey, du kleine Fotze, du dreckige!“

2. Ein weiteres Video

Er kommentierte eine Aussage einer anderen Politikerin zur Migrationsbegrenzung mit:

Zitat

„Papperlapapp, die aufgedunsene Dampfnudel, fliegt die ein, wir haben Platz!“

Das Amtsgericht verurteilte ihn dreimal wegen Beleidigung.
Seine Berufung und Revision scheiterten ebenfalls.


Was wurde vor dem BVerfG gerügt?

Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in seiner:

  • Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG)
  • Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG)

verletzt worden.
Er behauptete insbesondere, die Gerichte hätten seine Äußerungen zu Unrecht als Schmähkritik eingeordnet.


Warum ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig?

Das BVerfG erklärt mehrere Defizite der Beschwerde:


1. Keine nachvollziehbare Begründung zur Kunstfreiheit

Selbst wenn man annimmt, dass die Videos eine Form von Kunst (Satire, Kunstfigur, etc.) sind, hätte der Beschwerdeführer erklären müssen:

  • warum er trotzdem nicht wegen Beleidigung verurteilt werden durfte,
  • welche Rolle Schmähkritik im Rahmen der Kunstfreiheit spielt,
  • und warum die Fachgerichte diese Zusammenhänge falsch gesehen haben.

Das hat er nicht getan.


2. Keine substantiierten Argumente gegen die Annahme von Schmähkritik

Die Fachgerichte hatten die Äußerungen zumindest teilweise als Schmähkritik gewertet.
Das bedeutet: Die Äußerungen bestehen fast nur aus Beschimpfung, ohne sachlichen Bezug.

Der Beschwerdeführer hätte:

  • konkrete Argumente liefern müssen,
  • darlegen müssen, warum es eben keine Schmähkritik war,
  • und warum die Fachgerichte dies fehlerhaft beurteilt haben.

Stattdessen wiederholte er nur pauschale Behauptungen.


3. Er ignorierte die hilfsweise Abwägung des Landgerichts

Wichtig:
Das Landgericht hatte zusätzlich — selbst wenn keine Schmähkritik vorliegt — eine Abwägung vorgenommen:

  • Seine Meinungsfreiheit
    vs.
  • Persönlichkeitsrecht der Politikerinnen

Das BVerfG sagt:

➡️ Diese Abwägung ist entscheidend.
➡️ Der Beschwerdeführer hätte begründen müssen, warum diese Abwägung verfassungsrechtlich falsch ist.

Er hat dies nicht getan.

Damit fehlt eine zentrale Voraussetzung für eine zulässige Verfassungsbeschwerde:
eine substanzielle, rechtliche Auseinandersetzung mit den fachgerichtlichen Gründen.


Ergebnis

  • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht angenommen.
  • Die strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung bleibt bestehen.
  • Grund: Die Beschwerde war unzureichend begründet und setzte sich nicht mit den fachgerichtlichen Argumenten auseinander.
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