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§ 0851b ZPO

  • klaus25
  • 30. Oktober 2025 um 08:34
  • 165 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen

    (1) Die Pfändung von Miete und Pacht ist auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als diese Einkünfte für den Schuldner zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten und zur Befriedigung von Ansprüchen unentbehrlich sind, die bei einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück dem Anspruch des Gläubigers nach § 10 ZVG (des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) vorgehen würden. Das Gleiche gilt von der Pfändung von Barmitteln und Guthaben, die aus Miet- oder Pachtzahlungen herrühren und zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken unentbehrlich sind.

    (2) Wird der Antrag nicht binnen einer Frist von zwei Wochen gestellt, so ist er ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen, wenn das Vollstreckungsgericht der Überzeugung ist, dass der Schuldner den Antrag in der Absicht der Verschleppung oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher gestellt hat. Die Frist beginnt mit der Pfändung.

    (3) Anordnungen nach Absatz 1 können mehrmals ergehen und, soweit es nach Lage der Verhältnisse geboten ist, auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden.

    (4) Vor den in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Entscheidungen ist, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist, der Gläubiger zu hören. Die für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse sind glaubhaft zu machen. Die Pfändung soll unterbleiben, wenn offenkundig ist, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 vorliegen.

    • Pfändung
    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Pfändungsschutz
    • Forderungen
    • Geldforderung
    • Vermögensrechte
    • § 851b ZPO
    • Mietzins
    • Pachtzins

Pfändungsschutz bei Miete und Pacht

(1) Wenn jemand Schulden hat, kann er beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass die Pfändung von Miete und Pacht aufgehoben wird. Das gilt vor allem, wenn die Einnahmen unbedingt nötig sind, um das Grundstück in Schuss zu halten, notwendige Reparaturen durchzuführen oder um Ansprüche zu bedienen, die bei einer Zwangsvollstreckung an erster Stelle kommen würden. Das gleiche gilt auch für Geldbeträge, die aus Miete oder Pacht stammen und für diese Zwecke wichtig sind.

(2) Wenn der Antrag nicht innerhalb von zwei Wochen gestellt wird, wird er ohne Prüfung abgelehnt, wenn das Gericht denkt, dass der Schuldner den Antrag absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher eingereicht hat. Die Frist beginnt mit der Pfändung.

(3) Die Entscheidungen aus Absatz 1 können mehrmals getroffen werden und können auf Antrag geändert oder aufgehoben werden, wenn die Umstände es erfordern.

(4) Bevor das Gericht eine Entscheidung trifft, sollte der Gläubiger, wenn möglich ohne große Verzögerungen, angehört werden. Die wichtigen Tatsachen müssen glaubhaft gemacht werden. Die Pfändung sollte nicht durchgeführt werden, wenn klar ist, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Zwangsvollstreckung gegeben sind.

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