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§ 0851c ZPO

  • juristi.Red
  • 19. Januar 2024 um 20:07
  • 4. Oktober 2026 um 00:33
  • 346 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Pfändungsschutz bei Altersrenten

    (1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn

    1. die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
    2. über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
    3. die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und
    4. die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.

    (2) Beträge, die der Schuldner anspart, um in Erfüllung eines Vertrages nach Absatz 1 eine angemessene Alterssicherung aufzubauen, unterliegen nicht der Pfändung, soweit sie

    1. jährlich nicht mehr betragen als
      • a) 6.000 Euro bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und
      • b) 7.000 Euro bei einem Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr und
    2. einen Gesamtbetrag von 340.000 Euro nicht übersteigen.

    Die in Satz 1 genannten Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines jeden fünften Jahres, erstmals zum 1. Juli 2027, entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, dem Sterblichkeitsrisiko und der Höhe der Pfändungsfreigrenze angepasst und die angepassten Beträge werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Sinne des § 850c Abs. 4 Satz 1 ZPO bekannt gemacht. Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 Nummer 2 genannten Betrags übersteigt.

    (3) § 850e Nr. 2 und 2a ZPO gilt entsprechend.

    Fassung ab 01. Okt 2026

    _______________________

    Fassung bis einschl 30. Sept 2026

    (1) ...

    (2) Beträge, die der Schuldner anspart, um in Erfüllung eines Vertrages nach Absatz 1 eine angemessene Alterssicherung aufzubauen, unterliegen nicht der Pfändung, soweit sie

    1. jährlich nicht mehr betragen als
      • a) 6.000 Euro bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und
      • b) 7.000 Euro bei einem Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr und
    2. einen Gesamtbetrag von 340.000 Euro nicht übersteigen.

    Die in Satz 1 genannten Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines jeden fünften Jahres entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze angepasst und die angepassten Beträge vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Sinne des § 850c Abs. 4 Satz 1 ZPO bekannt gemacht. Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 Nummer 2 genannten Betrags übersteigt.

    (3) ...

    ________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2021

    (1) ...

    (2) Um dem Schuldner den Aufbau einer angemessenen Alterssicherung zu ermöglichen, kann er unter Berücksichtigung der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze, nach seinem Lebensalter gestaffelt, jährlich einen bestimmten Betrag unpfändbar auf der Grundlage eines in Absatz 1 bezeichneten Vertrags bis zu einer Gesamtsumme von 256.000 Euro ansammeln. Der Schuldner darf vom 18. bis zum vollendeten 29. Lebensjahr 2.000 Euro, vom 30. bis zum vollendeten 39. Lebensjahr 4.000 Euro, vom 40. bis zum vollendeten 47. Lebensjahr 4.500 Euro, vom 48. bis zum vollendeten 53. Lebensjahr 6.000 Euro, vom 54. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr 8.000 Euro und vom 60. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr 9.000 Euro jährlich ansammeln. Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 genannten Betrags übersteigt.

    (3) ...

    • Pfändung
    • Rente
    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Pfändungsschutz
    • Forderungen
    • Altersrente
    • Geldforderung
    • Vermögensrechte
    • § 851c ZPO

Pfändungsschutz bei Altersrenten

(1) Bestimmte private Altersvorsorgeleistungen dürfen nur in demselben Umfang wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Dieser besondere Pfändungsschutz gilt für Leistungen aus einem Vertrag, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Leistung wird regelmäßig und lebenslang gezahlt und beginnt frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres oder bereits vorher nur bei Berufsunfähigkeit.
  2. Über die Ansprüche aus dem Vertrag darf nicht verfügt werden.
  3. Als Bezugsberechtigte dürfen neben dem Versicherten nur Hinterbliebene bestimmt werden, nicht aber andere Dritte.
  4. Eine einmalige Kapitalauszahlung darf grundsätzlich nicht vereinbart sein. Eine Zahlung für den Todesfall ist davon ausgenommen.

(2) Auch das angesparte Kapital für eine solche Altersvorsorge ist innerhalb bestimmter Grenzen vor der Pfändung geschützt. Beträge, die der Schuldner zur Erfüllung eines Vertrags nach Absatz 1 für eine angemessene Altersvorsorge anspart, sind unpfändbar, soweit

  1. die jährlichen Beiträge folgende Grenzen nicht überschreiten:
    • a) 6.000 Euro vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und
    • b) 7.000 Euro vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr,
  2. insgesamt nicht mehr als 340.000 Euro angespart werden.

Diese Beträge werden alle fünf Jahre zum 1. Juli angepasst, erstmals zum 1. Juli 2027. Dabei werden die Entwicklung am Kapitalmarkt, das Sterblichkeitsrisiko und die Höhe der Pfändungsfreigrenze berücksichtigt. Die jeweils geltenden Beträge werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung nach § 850c Abs. 4 Satz 1 ZPO veröffentlicht.

Ist der Rückkaufwert der Altersvorsorge höher als der eigentlich geschützte Betrag, bleiben zusätzlich drei Zehntel (30 Prozent) des darüber liegenden Betrags unpfändbar. Dieser zusätzliche Schutz gilt jedoch nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der das Dreifache des in Nummer 2 genannten Gesamtbetrags übersteigt.

(3) Für die Berechnung des pfändbaren Betrags gelten zusätzlich die Regeln des § 850e Nr. 2 und 2a ZPO entsprechend. Damit werden die dort geregelten Vorgaben zur Berechnung des pfändbaren Einkommens auch auf diese Altersvorsorgeleistungen übertragen.

_________________________

Praxis-Beispiel: Ein Schuldner hat über viele Jahre Geld in eine private Altersvorsorge eingezahlt, die ihm ab dem vorgesehenen Alter eine lebenslange monatliche Rente zahlt und die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt. Solange seine Einzahlungen und das angesparte Kapital innerhalb der gesetzlichen Grenzen liegen, ist dieses Altersvorsorgevermögen vor einer Pfändung geschützt. Auch die später ausgezahlte Rente kann nicht unbegrenzt gepfändet werden, sondern wird grundsätzlich wie Arbeitseinkommen behandelt.

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