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§ 0851a ZPO

  • klaus25
  • 30. Oktober 2025 um 08:28
  • 171 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Pfändungsschutz für Landwirte

    (1) Die Pfändung von Forderungen, die einem die Landwirtschaft betreibenden Schuldner aus dem Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zustehen, ist auf seinen Antrag vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als die Einkünfte zum Unterhalt des Schuldners, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wirtschaftsführung unentbehrlich sind.

    (2) Die Pfändung soll unterbleiben, wenn offenkundig ist, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 vorliegen.

    • Pfändung
    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Pfändungsschutz
    • Forderungen
    • Geldforderung
    • Vermögensrechte
    • § 851a ZPO
    • Landwirt

Pfändungsschutz für Landwirte

(1) Wenn ein Landwirt Geld aus dem Verkauf seiner Erzeugnisse hat und das gepfändet wird, kann er beim Vollstreckungsgericht einen Antrag stellen, um die Pfändung aufheben zu lassen. Das gilt, wenn das Geld wichtig ist, um ihn selbst, seine Familie und seine Mitarbeiter zu versorgen oder um seinen Betrieb am Laufen zu halten.

(2) Die Pfändung sollte nicht stattfinden, wenn klar ist, dass die Bedingungen für die Aufhebung der Zwangsvollstreckung aus Punkt 1 erfüllt sind.

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